Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Allgemeine kirc<liche Verhältnisse im 14. und 15. Jahrhundert. 515 
Die Priester werden ermahnt, die hl. Messe mit Andacht und 
Sorgfalt unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Ceremonien 
zu feiern. Sie sollen vor derselben wenigstens Matutin und Prim 
gebetet haben. Ohne spezielle Erlaubnis des Bischofs ist es nicht 
gestattet, auf einem tragbaren Altar die hl. Messe zu lesen. *) Außer 
dem Weihnachtsfeste und Fällen dringender Notwendigkeit darf ein 
Priester im Tage nur einmal die hl. Messe lesen. 
Die Eucharistie soll unter gutem Verschlusse sorgfältig auf- 
bewahrt und die Gestalten sollen wenigstens alle Monate erneuert 
werden. Für die Begleitung des Allerheiligsten zu den Kranken 
werden Ablässe verliehen. 
Jeder Pfarrer darf nur seine Untergebenen beichthören. Durch 
geeignete Fragen sind die einzelnen Sünden und deren Gattung zu 
erfors<en. Das Beichtgeheimnis ist sorgfältig zu bewahren und 
darf auch nicht zum Zwecke der Einholung einer Belehrung verlezt 
werden. Hat jemand ungerechtes Gut sich angeeignet, so soll er zur 
Restitution angehalten werden, wenn aber der rechtmäßige Eigen- 
tümer und dessen Erben unbekannt sind, so ist der Betrag der Dom- 
firche in Chur zuzuwenden. Bestimmte Vergehen, welche einzeln 
augeführt werden, sind dem Bischofe, beziehungs8weise dem Großpö- 
nitentiar, zur Absolution vorbehalten. 
Was5 das EChewesen betrifft, jo waren die klandestinen Ehen, 
d. h. diejenigen, welche ohne die vorgeschriebenen Verkündigungen 
und nicht in facie ecclesix (vor dem Priester und Zeugen) ge- 
schlossen wurden, zwar gültig, aber durchaus unerlaubt. 2) 
Geheime Ehen kamen besonders im ausgehenden Mittelalter 
üfter vor, und die Ulebelstände, welche sie mit sich brachten, veran- 
laßten die kirc<lichen Behörden, strenge Bestimmungen gegen dieselben 
zu erlassen. Unsere Statuten schrieben vor, daß die Pfarrer, jolche, 
welche eine geheime Ehe eingegangen hatten, unter Androhung der 
Exkommunikation ermahnen, innerhalb eines Monats die Ehe öffent- 
lich in der Kirche zu bezeugen. 
Diejenigen, welche wissentlich eine Ehe mit einem trennenden 
Hindernisse (Blut5verwandtschaft , Schwägerschaft usw.) eingingen, 
waren nach unseren Statuten exkommuniziert und durften nicht ab- 
jolviert werden, bis sie sich getrennt hatten 
!) ES finden sich für die damalige Zeit viele Beispiele, daß diese Er- 
laubnis zur Feier von Primizen im Freien erteilt wurde. B. A. 
2) 4. Lateran-Konzil 1215.
	        

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