Volltext: Geschichte des Bistums Chur

514 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bi8 Heinrich Vl. v. Höwen. 
Statuten seiner Vorgänger, ordnete sie, änderte sie teilweise ab und 
fügte neue Bestimmungen bei. 
Als Bischof von Konstanz scheint er für diese Diözese das 
Nämliche getan zu haben, da seine Statuten für Chur mit jenen von 
Konstanz inbezug auf Einteilung und meistens auch dem Inhalte 
nach übereinstimmen. ?) 
Bischof Ortlieb von Brandis (+ 1491) gab ebenfalls Konstitu- 
tionen. Sie sind Wiederholungen von Verordnungen früherer Bi- 
schöfe, haben aber nicht alle Bestimmungen des Administrator3 Hein- 
rich, noc< dessen Einleitung. Einzelne Vorschriften sind früheren 
Statuten entnommen, welche bei Heinrich fehlen. Bischof Heinrich 
VI. hielt Ende 1491 oder zu Anfang 1492 eine Diözesansynode. *) 
Auf derselben publizierte er neue Konstitutionen, welche sich an die 
Statuten des Administrators Heinrich anlehnen, aber auch eine Reihe 
neuer Bestimmungen enthalten. *) 
Wenn wir nun die Konstitutionen des 14. und 15. Jahrhun- 
derts überblicken, so finden wir vor allem eine Reihe von Verord- 
nungen über die Sakramente und deren Spendung. 
Kein günstiges Zeugnis für Kenntnisse und Sorgfalt einzelner 
Pfarrer bildet die wiederholte Einschärfung der Anwendung der rich- 
tigen Formel bei der Taufe. Dem Mißbrauch, viele Paten beizu- 
ziehen, wird entgegengetreten; es sollen nur 2, höchsten3 3 sein, 
niemals jollen Mann und Ehefrau zugleich als Paten zugelassen 
werden. Die Paten sollen ihren Patenkindern da8 Glaubens8bekennt- 
nis, das Vaterunser und den Englischen Gruß lehren. 
Besonders bemerkenswert ist die Anordnung Heinrich V1l., daß 
die Namen der Getauften und deren Paten vom Pfarrer in ein 
Register eingetragen werden sollen. Diese Bestimmung ist um so 
wichtiger, da eine ähnliche anderwärts in jener Zeit kaum sich vor- 
findet. *) 
Die Firmung soll nicht über das 15. Altersjahr hinaus ver- 
jchoben werden. 
*) Wenigstens ist dies der Fall inbezug auf die Konstanzer Konstitu- 
tionen von 1483, welche Harzheim (Coneilia Gerwanis T. V. p. 545 ff) ver- 
öffentlichte. Sie sind höchst wahrscheinlich in dex Hauptsache die Statuten 
de3 Bischofs Heinrich. 
?) Siehe Anzeig. f. Schw. Gesch. 1883, S. 198 ff. 
*) Ein gedrucktes Exemplar befindet sich in der bischöfl. Bibliothek. 
*) Siehe Binterim Denkwürdigkeiten Bd. 1, S. 185. Bekanntlich 
führte sodann das Konzil von Trient die Tauf-, Ehe- und Sterberegister ein.
	        

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