510 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich Yl. v. Höwen.
2. Wa3 da3 Gebiet ob der Calven bis zum Kreuz betrifft, so
jollen sowohl der König als der Bischof bei ihren Herkommen, Lehen
und Gerechtigkeiten verbleiben. Der Bischof soll wie biSher berech-
tigt sein, von 'der Geistlichkeit den Erbfall einzuziehen und die Ge-
vicht8barkeit über den Klerus auszuüben.
Die Bergwerksleute zu Buffalora sollen nach Bergwerk3recht
vom Bergrichter, in Malefizfällen aber vom Richter im Münstertal
beurteilt werden.
3. Al3 Entschädigung bezahlt der König dem Bischofe jährlich
300 fl. rhein. Nach Abgang Bischof Heinrichs soll der König oder
dessen Nachkommen berechtigt sein, diese jährlichen 300 fl. mit 4000
fl. Lande8währung abzulösen.
4. Wa3 das Bergwerk Buffalora betrifft, so behauptete der
König, es liege im Engadin, der Bischof aber, es gehöre zu Mün-
stertal und sei seinen Gerichten unterworfen. Nun wird bestimmt, der
Bischof soll für 20 Jahre einen Bergrichter ernennen, der sowohl
dem Könige als dem Bischofe schwören und dem nach Bergwerksrecht
richten soll. Kommt während dieser Zeit kein gütlicher Vergleich
zustande, so soll ein Schiedsgericht die Frage entscheiden, dessen Ob-
mann der Bischof ernennt.
5. Für das Unterengadin soll je für 3 Jahre abwechselnd vom
Könige und vom Bischofe ein Richter ernannt werden. Dieser hat
beiden Derren zu schwören und im Namen beider das Urteil zu
sprechen: Der Derr, welcher ihn ernannt, hält die Gefangenen in
jeinen Schlössern, nimmt die Rechnungen ab usw. Das Treffnis der
Bußen soll zwischen beiden Herren geteilt werden. Der Richter soll
auch „Geschworne oder Urteilssprecher von beider Herren Lüten ex-
kiesen und sezen, die über Malefiz und ander Recht, wie fich's ge-
bürt, urtailen sollend nach der Land8gewohnheit“. Vorbehalten
bleiben dem Könige die übrigen Regalien und beiden Teilen ihre
Güter, Lehen usw.
6. Die Täler Samnaun und Isc<l sollen zum Gerichte Nauders
gehören, nicht, wie der Bischof wollte, zum Gerichte Remüs.
Dieser Schiedsspruch wurde von beiden Teilen anerkannt. Außer
dem Bischofe unterzeichneten Konrad v. Marmel3, Domdekan, und
Donat Iter Kustos, im Namen des Domkapitels, Rudolf v. Marmels,
Bürgermeister von Chur, und Hans von Lumerin38 als Boten des
Gotte3hau3bundez. *)
1) St. A. Luz. Graub. Zecklin, Mat. Il, 144. Vergl. auch 138. Im
August 1503 übersandte König Max dem Bischofe die im Vertrage stipu-
liexten 300 A. Zecklin l. c. 147 u. 148.