Volltext: Geschichte des Bistums Chur

510 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich Yl. v. Höwen. 
2. Wa3 da3 Gebiet ob der Calven bis zum Kreuz betrifft, so 
jollen sowohl der König als der Bischof bei ihren Herkommen, Lehen 
und Gerechtigkeiten verbleiben. Der Bischof soll wie biSher berech- 
tigt sein, von 'der Geistlichkeit den Erbfall einzuziehen und die Ge- 
vicht8barkeit über den Klerus auszuüben. 
Die Bergwerksleute zu Buffalora sollen nach Bergwerk3recht 
vom Bergrichter, in Malefizfällen aber vom Richter im Münstertal 
beurteilt werden. 
3. Al3 Entschädigung bezahlt der König dem Bischofe jährlich 
300 fl. rhein. Nach Abgang Bischof Heinrichs soll der König oder 
dessen Nachkommen berechtigt sein, diese jährlichen 300 fl. mit 4000 
fl. Lande8währung abzulösen. 
4. Wa3 das Bergwerk Buffalora betrifft, so behauptete der 
König, es liege im Engadin, der Bischof aber, es gehöre zu Mün- 
stertal und sei seinen Gerichten unterworfen. Nun wird bestimmt, der 
Bischof soll für 20 Jahre einen Bergrichter ernennen, der sowohl 
dem Könige als dem Bischofe schwören und dem nach Bergwerksrecht 
richten soll. Kommt während dieser Zeit kein gütlicher Vergleich 
zustande, so soll ein Schiedsgericht die Frage entscheiden, dessen Ob- 
mann der Bischof ernennt. 
5. Für das Unterengadin soll je für 3 Jahre abwechselnd vom 
Könige und vom Bischofe ein Richter ernannt werden. Dieser hat 
beiden Derren zu schwören und im Namen beider das Urteil zu 
sprechen: Der Derr, welcher ihn ernannt, hält die Gefangenen in 
jeinen Schlössern, nimmt die Rechnungen ab usw. Das Treffnis der 
Bußen soll zwischen beiden Herren geteilt werden. Der Richter soll 
auch „Geschworne oder Urteilssprecher von beider Herren Lüten ex- 
kiesen und sezen, die über Malefiz und ander Recht, wie fich's ge- 
bürt, urtailen sollend nach der Land8gewohnheit“. Vorbehalten 
bleiben dem Könige die übrigen Regalien und beiden Teilen ihre 
Güter, Lehen usw. 
6. Die Täler Samnaun und Isc<l sollen zum Gerichte Nauders 
gehören, nicht, wie der Bischof wollte, zum Gerichte Remüs. 
Dieser Schiedsspruch wurde von beiden Teilen anerkannt. Außer 
dem Bischofe unterzeichneten Konrad v. Marmel3, Domdekan, und 
Donat Iter Kustos, im Namen des Domkapitels, Rudolf v. Marmels, 
Bürgermeister von Chur, und Hans von Lumerin38 als Boten des 
Gotte3hau3bundez. *) 
1) St. A. Luz. Graub. Zecklin, Mat. Il, 144. Vergl. auch 138. Im 
August 1503 übersandte König Max dem Bischofe die im Vertrage stipu- 
liexten 300 A. Zecklin l. c. 147 u. 148.
	        

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