Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich Yl. v. Höwen. 509 
Auf dem Tage vom 29. Mai scheinen nun endlich die Anstände ge- 
regelt und der Bischof wieder in den Besitz der weltlichen Herrschaft geseßt 
worden zu sein. Ohne Zweifel wird man ihm ngc< dem Vorsc<lage 
Zürichs weltliche Räte beigegeben haben. Ein neuer Vergleich kam 
1502 zwischen dem Bischof und der Stadt Chur zustande. ") 
Unzweifelhaft hatte der Bischof durch den Krieg großen finan- 
ziellen Schaden erlitten. Darum sah er sich veranlaßt, die Grafschaft 
Werdenberg, welche er 1498 für seine Bruderssöhne käuflich erwor- 
ben hatte, feilzubieten. Die Eidgenossen hatten die Absicht, sie zu 
erwerben, allein der Kauf kam nicht zustande. Erst 1517 veräußerten 
Wolfgang und Georg von Höwen die Herrschaft an Glarus. 
Die GotteShausleute im Vintschgau schilderten ihre Notlage. 
Im Kriege sei ihnen alles verheert und vernichtet worden, nur in 
Panol und Burgeis seien noc< Häufer stehen geblieben. Getreide 
konnten sie keines unter Dach bringen, weil sie keine Scheuern hatten. 
Sie baten daher den Bischof, ihnen für dieses Jahr die Zinsen zu 
erlassen. *) 
In dem Friedensschlusse von Basel war bestimmt worden: Der 
Streit zwischen dem Bischofe von Chur, dem Kapitel und den Got- 
teShausleuten einerseit8 und Tirol anderseits wird der Entscheidung 
des Bischofs Friedrich von Augsburg überlassen, dessen Ausspruch 
beide Teile Folge leisten müssen. An die Stelle des erwähnten Bi- 
sc<of3 traten später Ulrich von Hohensax zu Forste& und Johann 
Truchseß zu Waldburg als beidseitig erwählte Schiedsrichter. Diese 
zpgen von beiden Parteien je 4 Männer bei. Die Verhandlungen 
fanden am 30. Mai 1503 in Feldkirch statt, wo Bischof Heinrich 
persönlich erschien. E3 wurde entschieden: 
1. Die GotteShauSsleute unter der Calven und außerhalb Mar- 
tinSbruck in Nauder3, Glurns und Schlanders sollen mit allen Ge- 
rechtigfeiten, Gerichten usw. vom Bischofe, Kapitel und -gemeinem 
GotteShause der königl. Majestät als Erzherzog von Oesterreich über- 
geben werden. Die genannten Gotte3hausleute sollen daher dem 
Könige als ihrem Herrn sc<wören. Dies soll jedoch dem Bischofe 
inbezug auf Güter und Besizungen, sowie dem Schlosse Fürstenburg 
mit dessen Gerechtigkeiten, Gefällen usw. unschädlich sein. 
!) Ladurner, Il, S. 75. Der Vergleich betraf EideSleistung, Zoll, 
Münze, Ernennung von Ammann, Profektrichter, Vizdum usw. Zecklin, 
Materialien, IT, N. 308. 
3) C9..T-A D. 1.3.
	        

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