495 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich Yl. v. Höwen.
beklagte sich ferner, daß der von Matsch Kriegsvolk gegen ihn sammle.
Bischof Heinrich knüpfte im August 1493 neue Unterhandlungen an
und befahl denen von PosSchiavo Rücerstattung des geraubten Viehes.
Aber auch jezt kam es zu keiner Vereinbarung. Der Bischof faßte
ernstlich die Eventualität eines Krieges ins Auge und erteilte daher
den Befehl, daß im Vintschgau die Gotte3hausleute sich bewassnen.
Am 29. Juli 1493 berichtet Benedikt Fontana aus Fürstenburg an
den Bischof, die Leute seien dem Befehle nachgefommen, nur in
Nauder8 haben sich einige ungehorsam gezeigt. Im Münstertal und
unter der Calven sei Mangel an Waffen. Fontana bittet daher um
Uebersendung von 160 Lanzen und 90 Hellebarden. *) Später ver-
sicherte sich der Bischof der Hilfe des Bischofs von Sitten und des
Abtes von St. Gallen für den Fall eines Krieges. Auch berief er
auf Mittwoch nach Martini 1493 einen Tag des GotteShausbundes
nach Ilanz, wo die zwei anderen Bünde sich ebenfalls versammelten.
Es wurden aufs neue Abgeordnete nach Mailand geschit. Allein
die Anstände waren noch im November 1494 unerledigt, und Herzog
Ludwig Sforza beantragte eine Zusammenkunft von Abgeordneten
auf den 1. Mai 1495.
Wichtig und verhängnisvoll waren für Bischof Heinrich die
Beziehungen zur Stadt Chur. Wie wir gesehen, bewilligte Kaiser
Friedrich Il. im Jahre 1464 der Stadt die Einführung einer Zunft-
verfassung und die Einlösung der ReichSvogtei. Bischof Ortlieb hatte
sich geweigert, lehtere herauszugeben, mußte sich aber schließlich fü-
gen. Dadurch war ein entscheidender Schritt getan zur Unabhängig-
feit der Stadt.
Nachdem Bischof Heinrich sein Amt angetreten, erschien er am
5. Februar 1492 mit dem Dompropst, Domdekan, Scholastikus und
Kustos auf dem Estrich des Rathauses in Chur. Bürgermeister, Rat
und Bürgerschaft der Stadt huldigten ihm, indem sie versprachen,
„einem Herrn von Chur Treue und Wahrheit, seiner Gnaden Nut
und Frommen zu fördern und Schaden zu wenden und alles das
zu tun, was sie vor Recht und einer löblichen Gewohnheit einem
Herren und Stift zu tun schuldig sind“. Der Eid wurde vom
Schulherrn verlesen und von allen ohne Widerspruch geleistet.)
Schon im gleichen Jahre begannen die Anstände zwischen Bi-
schof und Stadt. Die von Chur prätendierten, daß ihnen infolge
y) Ch. T. A. C. f. 260 a.
2) Ch. T. A. C. Ff. 118.