Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1. v. Höwen. 477
Allein Bischof Ortlieb erschien ebenfalls vor dem Kaiser und bewies
ihm sein Recht auf die vier Dörfer, auf den Zoll und die genannten
Aemter, ausgenommen die Vogtei zu Chur. Friedrich I1l. bestätigte
ihm auch seine wohlbegründeten Ansprüche und befahl, daß die Stadt
nur einzig die Vogtei in Chur selbst einlösen könne (Inn3bruck, 10.
März 1489). ?)
Im gleichen Sinne und wohl gestüßt auf diesen kaiserlichen
Entscheid, urteilte ein Schied8gericht am 25. April 1489, die
Dörfer Zizers, Igis, Untervaz und Trimmis sollen unter der hohen
Gerichtsbarkeit des Stiftes Chur verbleiben. Als Grenze zwischen
der Stadt und den Dörfern wird die gemauerte Lezi und ein stei-
nernes Bild angenommen. Die Stadt soll berechtigt sein, die Reich3-
vogtei um 700 Pf. einzulösen. ?)
Am 23. Juni gl. I. bescheinigt der Stadtrat, daß er gegen
Erlegung der erwähnten Summe die drei königlichen Urkunden, welche
die ReichSvogtei betreffen, vom Bischof erhalten habe. 3)
Die Stadt hatte nun ihr Ziel der Hauptsache nach erreicht,
wenn es ihr auch nicht gelungen war, die vier Dörfer als Unter-
tanenland zu erwerben. Nun suchte sie die hohe Gerichtsbarkeit so-
gar auf den bischöflichen Hofbezirk, also die Residenz des Bischofs
auszudehnen. Allein ein Schied3gericht vom 24. September 1489
bestimmte: Die hohe Freiung und Obrigkeit über den ganzen bi-
shöflichen Hofbezirk mit allen Gerechtigkeiten gehört wie von alter8-
her allein dem Bischofe von Chur. *)
Bischof Ortlieb brachte das Hochstift finanziell wieder in
viel bessern Stand. Von Verpfändungen und Schuldverschreib-
ungen, die unter seinen Vorgängern an der TageSordnung waren,
finden wir keine Spur, dagegen wurden sehr bedeutende Erwerbungen
gemacht. So verkauft im Jahre 1475 Graf Georg von Sargans
dem „Bischof, Dompropst, Dekan, Kapitel und gemeinen Gottes3haus-
leuten des Stiftes zu Chur“ die Herrschaften Heinzenberg,
Tsc<apina mit hohen und niederen Gerichten, Wildbann, Fischenzen
usw. für 3000 fl. Der „Bann über das Blut“ wird dem „eiligen
vömischen Reich“ zu leihen vorbehalten. Da das Bistum bereits
Inhaber der Vogtei Cazis war, so befand sich nun infolge des er-
wähnten Kaufes auch das ganze linksufrige Domleschgerthal in
) Ladurner, 1, S. 793.
2) Ch. T. A. Bt. 116.
311. 0. F. 218.
) B.A.