476 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1. v. Höwen.
ohne Zustimmung des andern beim Kaiser Recht suchen, vielmehr soll
zuerst die Sache vor die drei Bünde gebracht werden. Beruhigt sich sodann
ein Teil bei der Vermittlung der drei Bünde nicht, so soll ihm der
Weg zum Kaiser offen stehen, er hat jedoch diesen Weiterzug drei
Monate vorher dem andern Teile anzuzeigen. *)
Wie es scheint, wurde durch die Vermittlung und den Einfluß
der Bünde der Bischof bald darauf veranlaßt, die Auslösung der
Reich3vogtei zuzugeben, dagegen bestanden noch Differenzen über die
Ausdehnung der leß-
teren. Ursprünglich
hatte sie sich auf die
ganze Cent Chur er-
streckt, und auch jeßt
gehörten zu derselben
noch außer der Stadt
die vier Dürfer Zi-
zers, Igis, Untervaz
und Trimmis. Der
Bischof wollte sich
nun bei der Aus-
lösung die hohe Ju-
difatur über die ge-
nannten Dörfer vor-
behalten, die Stadt
aber machte auch auf
Siegel der Stadt Chur (15. Jahrhundert). M Sus
befahl nun Kaiser
Friedrich der Stadt, den Bischof in vuhigem Besitze des Hochgerichtes
und der Obrigkeiten zu Zizers usw. zu lassen und ihm unter
dem Vorwande der Reich8vogtei keinen Schaden zuzufügen. *)
Bürgermeister und Rat wandten sich hierauf nochmals an den
Kaiser und verlangten nicht nur, daß die vier Dörfer zur Reichs8vogtei
Chur gerechnet würden, sondern daß auch erklärt werde, es seien in der
Auslösung derselben das Ammann- und Vizdumamt, sowie der Zoll
inbegriffen. Diese Aemter und der Zoll seien für die gleiche Summe
mit der ReichSvogtei vom Reiche dem Bischofe verpfändet worden.
1265-209. Selin Tl. ce. 141.
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