Volltext: Geschichte des Bistums Chur

476 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1. v. Höwen. 
ohne Zustimmung des andern beim Kaiser Recht suchen, vielmehr soll 
zuerst die Sache vor die drei Bünde gebracht werden. Beruhigt sich sodann 
ein Teil bei der Vermittlung der drei Bünde nicht, so soll ihm der 
Weg zum Kaiser offen stehen, er hat jedoch diesen Weiterzug drei 
Monate vorher dem andern Teile anzuzeigen. *) 
Wie es scheint, wurde durch die Vermittlung und den Einfluß 
der Bünde der Bischof bald darauf veranlaßt, die Auslösung der 
Reich3vogtei zuzugeben, dagegen bestanden noch Differenzen über die 
Ausdehnung der leß- 
teren. Ursprünglich 
hatte sie sich auf die 
ganze Cent Chur er- 
streckt, und auch jeßt 
gehörten zu derselben 
noch außer der Stadt 
die vier Dürfer Zi- 
zers, Igis, Untervaz 
und Trimmis. Der 
Bischof wollte sich 
nun bei der Aus- 
lösung die hohe Ju- 
difatur über die ge- 
nannten Dörfer vor- 
behalten, die Stadt 
aber machte auch auf 
Siegel der Stadt Chur (15. Jahrhundert). M Sus 
befahl nun Kaiser 
Friedrich der Stadt, den Bischof in vuhigem Besitze des Hochgerichtes 
und der Obrigkeiten zu Zizers usw. zu lassen und ihm unter 
dem Vorwande der Reich8vogtei keinen Schaden zuzufügen. *) 
Bürgermeister und Rat wandten sich hierauf nochmals an den 
Kaiser und verlangten nicht nur, daß die vier Dörfer zur Reichs8vogtei 
Chur gerechnet würden, sondern daß auch erklärt werde, es seien in der 
Auslösung derselben das Ammann- und Vizdumamt, sowie der Zoll 
inbegriffen. Diese Aemter und der Zoll seien für die gleiche Summe 
mit der ReichSvogtei vom Reiche dem Bischofe verpfändet worden. 
1265-209. Selin Tl. ce. 141. 
9 BY.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.