Volltext: Geschichte des Bistums Chur

472 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. von Höwen. 
war der Derzog nochmals ins Münstertal und Unterengadin einge- 
fallen. *) 
Durch die Vereinbarung wurde bestimmt, daß die Herrschafts- 
leute im Engadin und Münstertal nach österreichischem Landrechte 
leben, dagegen die GotteShausleute den Eiden, welche sie Oesterreich 
geleistet, entbunden sein sollen. Dem Herzog werden die nach Nau- 
der3 gehörenden Rechte im Engadin und die Feste Tarasp be- 
stätigt. 
Später gab es wieder Anstände, welche am 16. März 1471 
durc< die Subdeligierten Hans v. Stein zu Ransberg und Konrad 
Gröb, Kirchherrn zu Saulgau, anstatt des kaiserlichen Kommissärs, 
des Bischof von AugsSburg, geschlichtet wurden. Nach der Verein- 
barung sollten Bischof und Herzog ihre Lehen nicht nur ihren Leuten 
mit Ausschließung der Leute des andern leihen, sondern hierin keinen 
Unterschied machen. 
Die Mayer sollen die Alpen und Weiden sowohl Herrschafts- 
wie GotteShausleuten leihen. 
Fremde Leute und uneheliche Kinder, welche auf österreichisches 
Gebiet kommen, gehören der österreichischen Herrschaft, stammen sie 
aber von GotteShausleuten ab, so sollen sie solche auch auf üster= 
reichischem Gebiet bleiben. 
Die Amtleute des Herzogs dürfen den Hauptmann zu Fürsten- 
burg und andere bischöfliche Diener nicht hindern, wenn sie gesandt 
werden, Priester und andere geistliche Personen gefangen zu nehmen. 
Wyo die Gerichts8barkeit dem Bischofe zusteht, soll er auch das 
Recht haben, die Strafen ausführen zu lassen. 
Eine Frau, welche einen Gotte8haus8mann heiratet, darf von 
ihrer Herrschaft nicht gestraft werden, ebensowenig eine dem Gottes- 
haus angehörende Frau, die einen Herrschaftsmann heiratet. 
Widerspenstige Lehenleute des Hochstiftes dürfen von Oester- 
reich nicht in Schuß genommen werden. Was der bischöfliche Lehen- 
richter spricht, soll gelten, und der Bischof darf nicht gehindert wer- 
den, heimgefallene Lehen frei zu vergeben. ?) 
ES folgten nun die bereits erwähnten Unterhandlungen wegen 
Verkaufs der 8 Gerichte an den Gotteshausbund und wegen eines 
Bündnisses zwischen diesem und dem Herzoge Sigmund. 
-- Im Jahre 1473 vermittelte Bischof Ortlieb zwischen dem Grafen 
1 Jecklinl. ce. N. 5,7. 8,9.10, 11.13. 15, 16,17, 18. 
2) Ladurner, 1, S. 745 u. 746.
	        

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