Von Bischof Siegfried v. Gehalnusen bi8 Heinrich VX. v. Höwen. 469
Um die nämliche Zeit, nämlich Ende September 1470, ver-
zichteten die Planta auf die Gerichtsbarkeit im Engadin unter der
Bedingung, daß ein Tauglicher des Geschlechtes Planta jeweilen vom
Bischofe das Richteramt als Lehen erhalte. Die Hälfte der Bußen
joll dem Bischofe zufallen, und die Kosten für die Uebeltäter sollen
geteilt werden. ?)
Vom Herbste 1470 bis Sommer 1471 nahm Bischof und Got-
teShausbund eine gemeinsame Angelegenheit in Anspruch. Graf Hugo
von Montfort-Tettnang verkaufte am 19. September 1470 dem Herzog
Sigmund von Oesterreich die Gerichte Schanfigg, Chur-
walden, Lenz, Davo3 und Kloster3. Die Gerichte weigerten
sich jedoch, dem Herzog zu huldigen. Nun sandten der Bischof, das
Domkapitel und der GotteShau8bund den Domprobst und den Stadt-
schreiber von Chur an den Herzog und ließen ihm vorbringen: Die
Gerichte weigern sich zu huldigen, da sie lieber dem Gotte38haus8bund
sich anschließen würden. Daher machen Bischof, Domkapitel und
GotteShausbund den Vorschlag, die Gerichte zu kaufen und sodann
im Vereine mit diesen ein Bündnis mit dem Herzog einzugehen.
Sigmund war bereit, in den Kauf einzuwilligen, er wollte auch 1200
fl. von der Kauffumme nachlassen. Bedingung war, daß das Bünd-
nis zustande komme. Für dasselbe gab er den beiden Boten einen
Entwurf mit. Darauf sandte er seine Räte Wolkenstein und Ratten-
stein nach Chur, um zu unterhandeln. Der Gotte3hau8bund ver-
langte einige Abänderungen des Vertrag3entwurfe3, unter anderem
forderte er für sich und die Gerichte Zollfreiheit in den österreichi-
schen Gebieten, was der Derzog nicht zugeben wollte. In diesen und
andern Punkten konnte man sich nicht einigen. Boten des Herzogs
jollten nun die Gerichte bewegen, ihm zu huldigen. Dafür wollte
er ihnen die Zusicherung geben, sie bei ihren Freiheiten zu belassen,
und sie so zu halten wie die Leute in Feldkirch und Bludenz. Ihre
Verbindung mit ihren Bundes8genossen sollen sie aufgeben. Falls
sich die Sache verzögern würde und die Leute der Gerichte Dienst-
geld begehren, so soll die Gesandtschaft Gewalt haben, 2 bis 3 fl.,
jedem je nach Umständen auszuteilen. ?)
Trozdem unterblieb die Huldigung, und der Erzherzog trat
nun am 29. Juli 1471 die Gerichte kaufsweise, jedoch mit Wieder-
einlösungsrecht an Ulrich v. Matsch ab.
») Ch. T. A. f. 183 b. P. C. Planta, S. 53 und 54.
2?) Chmel, 1. c. S. 155 ff.