Volltext: Geschichte des Bistums Chur

464 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VX. v. Höwen. 
28., 30. und 31. Juli 1464 insbesondere das Recht der Benennung 
„Bürgermeister und Rat“, die Exemption von allen Reichs8gerichten, 
die Einführung der Zunftverfassung, die Versteuerung aller auf Stadt- 
gebiet liegenden Güter, seien sie weltlich oder geistlich (mit Au3- 
nahme der Schenkungen zu frommen Zwecken), die Hälfte des Um- 
geldes vom Weine. *) 
Diese Vergünstigungen waren geeignet, Ansehen und Aufblühen 
der Stadt mächtig zu fördern, allein der Bischof mußte sie als Be- 
einträchtigung seiner Rechte ansehen. Er scheint sich den kaiserlichen 
Bestimmungen gefügt zu haben, allein es trat doch eine gewisse 
Spannung zwischen ihm und der Stadt ein. Da3 wichtigste kaiser- 
liche Zugeständnis, die Gestattung der Einlösung der Reichsvogtei, 
hielt die Stadt einstweilen noch geheim. 
Schon bald nachdem Bischof Ortlieb seine Regierung angetre- 
ten, ergaben sich Anstände im Engadin. ES handelte sich um die 
von Bischof Leonhard Wyßmayer eingeführten Bergwerke. Auf 
dieselben machten sowohl der Bischof als die Planta und die Gemeinden 
de3 Oberengadins Ansprüche. 1459 kam zwar ein Vergleich zu 
stande, allein bald gab es wieder streitige Punkte. Ein Schied5- 
spruch vom 8. Februar 1460 und ein Urteil des Pfalzgerichtes von 
1461 wurden von den Planta nicht befolgt. Auch die Vermittlung 
der drei Bünde im August 1461 blieb erfolglos. ?) Endlich schlich- 
teten Graf Nikolaus von Zollern, Herr zu Räzüns, Domscholastikus 
Marty und Domkantor Sattler als Schiedsmänner am 1. Juli 1462 
den Streit in folgender Weise: *) 
„Der Bischof soll Herr aller Gerechtigkeiten über die Berg- 
werke des Berge35 Bernina sein. Er soll nach Belieben einen Berg- 
richter sezen. Ihm gehören auch alle Gruben auf dem Gebiete von 
Po3<hiavo. Für Bernina sollen vier Gruben durch Schiedsrichter in 
gleicher Weise auf den Bischof und die Planta verteilt werden. Der 
Bischof soll die ihm zufallenden Gruben den Planta zu Lehen geben, 
diese ihm aber mit denselben gehorsam und gewärtig sein und ihm 
den dritten Teil de3 Zehnten nach Bergwerksrecht entrichten. Von 
neuen Gruben haben sie dem Bischofe zwei Teile des Zehnten zu 
geben. Was der Bischof dort an Hütten, Schmieden usw. hat, soll 
ihm sogleich zugestellt werden. Der beiderseitige Schaden soll aus- 
1) Mohr, Gesch. von Graubünden, 1, S. 380 u. 381. 
2) B.A. 11. Ch. T. A. B.f. 1722 u. 174. 
3 1. c. 1. 166.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.