Volltext: Geschichte des Bistums Chur

444 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen. 
hatten pfandweise die Fürstenburg inne. Um diese Feste aus- 
zulösen, überläßt ihnen Bischof Johann zur lebenslänglichen Nuß- 
nießung die Vogtei im Oberhalbstein und die Feste Ream  (Dien3- 
tag nac<4 Michael 1419). H 
Dem Han8 von Liechtenstein verleiht er die Verrschaft Gro ß- 
engstingen (16. Oktober 1419). 2) 
Dem Jakob v. Porta verleiht er am Samstag vor angehendem 
Märzen 1420 die Jesie Reimnns. I qa Porta soll selbst Tag und 
Nacht in der Feste bleiben. Cin Knecht soll alle Nächte Wache hal- 
ten. I. a Porta hat dem Bischofe und Domkapitel Treue zu halten 
und mit der Feste gewärtig zu sein. Das Gericht zu Remüs soll 
er ehrlich versehen. Bußen bis zu 5 Pfund gehören ihm, grüßere 
dem Bischof. Er hat dem Bischofe 109 Dukaten und 42 fl. in Gold 
geliehen. Bis diese bezahlt sind, dürfen er und seine Erben nicht 
von der Burg vertrieben werden. 2) 
Ulrich Vasal hatte dem Bischofe Hartmann im Kriege gegen 
die von Matsch mit Pferd und Harnisch gedient und vieles von 
jeinem Eigentume für die Verteidigung der Fürstenburg gegeben. 
Aus Dankbarkeit dafür gab ihm Bischof Johann als Lehen die Burg 
Hochjuvalta und den Zehnten zu Scheid, welcher jährlich 24 Schef- 
fel Korn trägt (Donnerstag vox Margaretha 1423). H 
Dem Andreas Salis verlieh er am 3. Mai 1430 die Feste 
Castelmur im Bergell zur Behütung und Nußnießung. ?) 
Nach dem Tode des Grafen Friedrich von Toggenburg wurde 
das Tal S <hanfigg am Dienstag vor Palmtag 1437 als heimge- 
fallenes Lehen dem Bischofe zugesprochen. Er verlieh dasselbe so- 
dann am 24. Oktober 1439 dem Grafen Heinrich von Montfort- 
Tettnang. s) 
Georg Sche> hatte die Feste Steinsberg als Lehen inne. 
Nun beging er aber allerlei Frevel, weshalb ihm der Bischof jowohl 
die Burg als das Eigengut wegnahm. Bei diesem Anlasse wurde 
die Feste verbrannt. Ein Schiedsspruch des Dompropstes Konrad v. 
Rechberg legte sodann die Streitigkeit bei (Chur, 2. April 1436). *) 
J) 1. ce. S. 651. 
2.10. 
5 Ch. T. A. Ff. 132. b. 
9 Ladurner, 1, S. 663. 
*) Ch. T. A. B. F. 142. 
*) Mohr, Gesch. v. Graub. 1. S. 357. 
7) Ladurner, 1. S. 686.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.