440 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen.
Der Bischof darf zwar für Chur einen Vogt segen, der über
das Blut richtet, doch soll er nach biSheriger Uebung diese Ernenn-
ung nur mit Wissen und Willen der Stadt vornehmen. Der Rat
soll dem Vogte behilflich sein, die Bußen einzuziehen.
Die von Chur haben anstatt eines Werkmeister3 einen Bürger-
meister gewählt. Hiezu sind sie nicht berechtigt, e3 wäre denn, daß
der Kaiser vder der Bischof ihnen dies gestatten würden.
Bom Umgeld joll die Hälfte dem Bischofe und die andere
Hälfte der Stadt gehören. Das Kaufhaus dürfen die Churer be-
halten, da sie hiefür einen königlichen Freiheitsbrief vorwiesen, doch
soll dem Bischof der Rekurs an den König vorbehalten sein. Dem
Bischofe steht es zu, Geleit zu geben, nur wenn er abwesend wäre
und feinen Stellvertreter hinterlassen hätte, dürfte die Stadt biS zu
seiner Rückfehr Geleit geben. Das Münzrecht soll ausschließlich dem
Bischofe zustehen. Was die Feste Aspermont betrifft, so joll sie der
Bischof, wenn er „mit sin selbs Lyte nit will jin uf Aspermunt“
nur mit Rat des Kapitels und gemeinen Gott5hus besezen, da diese
die Feste mit barem Geld ausgelöst haben. Witwen und Waisen
darf die Stadt bevogten, solche die ohne Erben slerben, beerbt der
Bischof. Die von Chur Leklagten sich, daß der Bischof, wenn ev mit
den Bürgern Anstände habe, ihnen die Kirchen „verschlache“ d. h.
sie mit dem Interdikt belege, statt Recht zu suchen. Die Schied3-
richter bestimmen nun: Wegen weltlichen Sachen soll der Bischof den
Bürgern „die Kilchen nit verschlachen“, wenn er aber mit den Bür-
gern Anstände wegen geistlichen Sachen hat, mag er mit dem geist-
lichen Gericht vorgehen.
Allfällige neue Anstände zwischen Bischof und Stadt jollen vor
die GotteShausleute gebracht werden. ?)
Durch diesen Schiedsspruch scheint das gute Einvernehmen
wieder hergestellt und in den nächsten Jahren nicht mehr getrübt
worden zu sein.
Im Jahre 1434 erlangte der Bischof, wie wix gesehen, vom
Kaiser einige Privilegien, welche teilweise mit dem erwähnten
Sciedsspruche im Widerspruche standen. Der Bischof sollte den
Reich3vogt ganz frei ernennen dürfen, also nicht mit Rat und Ein-
willigung der Stadt, Umgeld und Zoll sollten ganz dem Bischofe zu-
fallen.
I) BN.