Volltext: Geschichte des Bistums Chur

436 Bon Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen. 
schirmen, ihnen diesseits der Berge im Bereiche des Bistums bei- 
zustehen, von niemanden diese Landschaften überziehen zu lassen und 
ihnen seine Lande zu Salz, Wohnung und Gewerbe zu Öffnen. Da- 
gegen jollen der Bischof und seine Untertanen dem Herzoge ihre 
Festen zu dessen Notdurft vffen halten. !) 
Am 23. März 1426 urfundet Verzog Friedrich, daß er vom 
Bischofe Johann von Chur das Schenfenamt und andere Lehen em- 
pfangen habe. 2) 
Am 22. März 1429 wurde Bischof Johann zum Obmann eines 
Schiedsgerichtes zwischen Verzovg Friedrich und dem Bischofe von 
Trient gewählt. 3) - 
Noch am 1. Mai 1431 erneuert Bischof Johann das Bündnis 
mit Desterreich und gelobt, dem Verzog Friedrich mit den Festen 
Aspermont, Fürstenburg, Remüs, SteinSberg und Greifenstein, sowie 
den Tälern Bergell, Münstertal und Engadin jein Lebtag gewärtig 
zu sein. *) Allein bald darauf scheinen die Streitigkeiten entstanden 
zu sein, welche Jäger 2) erwähnt. Dieser gibt als Ursache derselben 
an, daß die Leute im Engadin und Münstertal, von Fürstenburg 
(höchst wahrscheinlich auch der 10 Gerichte) dem grauen Bunde beigetre- 
ten seien. Das ist nun offenbar eine Verwechslung mit dem Bünd- 
nisse, welches Graf Friedrich von Toggenburg am 7. September 1429 
für die 10 Gerichte mit Konrad Planta von Zernez für die Gottes- 
hausleute im Engadin für 20 Jahre geschlossen hatte. Dasselbe um- 
faßte auch Fürstenburg und alles dasSjenige, was im Vintschgau und 
Münstertal zum GotteShaus Chur gehörte. Ueberdies blieb jedem 
Gerichte des GotteShausbundes der Beitritt vffen und vorbehalten. 
Dieses Schuß- und Trußbündnis war gegen jeglichen Feind, nament- 
lich aber gegen die österreichischen Herzoge gerichtet. Es enthielt 
Bestimmungen über die Veffnung gegenseitigen Durchpasses, Liefer- 
ung von Lebensmitteln. Teilung der Beute, Entscheidung allfälliger 
Anstände unter sich usw. 9) Anlaß zu diesem Bündnis hatte den 
GotteShausleuten im Vintschgau, Engadin usw. wohl das Bestreben 
des Derzvgs Friedrich gegeben, seine HerrschaftSrechte auch auf sie 
auszudehnen und sie zu seinen Untertanen zu machen. 
*) Jäger, Reg. S. 359. 
IB. A, 
*) Ladurner, 1, S. 675. 
*) Jäger, Reg. S. 360. 
*) Verhältnis usw. 
*) Siehe Dr. C. Jecklin, Urkunde zur Verfassungsgesch. Graub. S. 25.
	        

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