436 Bon Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen.
schirmen, ihnen diesseits der Berge im Bereiche des Bistums bei-
zustehen, von niemanden diese Landschaften überziehen zu lassen und
ihnen seine Lande zu Salz, Wohnung und Gewerbe zu Öffnen. Da-
gegen jollen der Bischof und seine Untertanen dem Herzoge ihre
Festen zu dessen Notdurft vffen halten. !)
Am 23. März 1426 urfundet Verzog Friedrich, daß er vom
Bischofe Johann von Chur das Schenfenamt und andere Lehen em-
pfangen habe. 2)
Am 22. März 1429 wurde Bischof Johann zum Obmann eines
Schiedsgerichtes zwischen Verzovg Friedrich und dem Bischofe von
Trient gewählt. 3) -
Noch am 1. Mai 1431 erneuert Bischof Johann das Bündnis
mit Desterreich und gelobt, dem Verzog Friedrich mit den Festen
Aspermont, Fürstenburg, Remüs, SteinSberg und Greifenstein, sowie
den Tälern Bergell, Münstertal und Engadin jein Lebtag gewärtig
zu sein. *) Allein bald darauf scheinen die Streitigkeiten entstanden
zu sein, welche Jäger 2) erwähnt. Dieser gibt als Ursache derselben
an, daß die Leute im Engadin und Münstertal, von Fürstenburg
(höchst wahrscheinlich auch der 10 Gerichte) dem grauen Bunde beigetre-
ten seien. Das ist nun offenbar eine Verwechslung mit dem Bünd-
nisse, welches Graf Friedrich von Toggenburg am 7. September 1429
für die 10 Gerichte mit Konrad Planta von Zernez für die Gottes-
hausleute im Engadin für 20 Jahre geschlossen hatte. Dasselbe um-
faßte auch Fürstenburg und alles dasSjenige, was im Vintschgau und
Münstertal zum GotteShaus Chur gehörte. Ueberdies blieb jedem
Gerichte des GotteShausbundes der Beitritt vffen und vorbehalten.
Dieses Schuß- und Trußbündnis war gegen jeglichen Feind, nament-
lich aber gegen die österreichischen Herzoge gerichtet. Es enthielt
Bestimmungen über die Veffnung gegenseitigen Durchpasses, Liefer-
ung von Lebensmitteln. Teilung der Beute, Entscheidung allfälliger
Anstände unter sich usw. 9) Anlaß zu diesem Bündnis hatte den
GotteShausleuten im Vintschgau, Engadin usw. wohl das Bestreben
des Derzvgs Friedrich gegeben, seine HerrschaftSrechte auch auf sie
auszudehnen und sie zu seinen Untertanen zu machen.
*) Jäger, Reg. S. 359.
IB. A,
*) Ladurner, 1, S. 675.
*) Jäger, Reg. S. 360.
*) Verhältnis usw.
*) Siehe Dr. C. Jecklin, Urkunde zur Verfassungsgesch. Graub. S. 25.