414 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1. v. Höwen.
Unterdessen waren einige Anstände zwischen Bischof Hartmann
und den Herzogen von Oesterreich geregelt worden. Nachdem
verschiedene Tätlichkeiten im Vintschgau und Engadin vorausge-
gangen waren, schloß Herzog Leopold zu Remüs einen friedlichen
Anstand bis künftigen Martinstag. Auf den 10. August sollen beide
Teile ihre Räte nach Meran schicken, um sich bezüglich der Streit-
punkte zu verständigen. Da diese Konferenz zu keinem Resultate
führte, so wählten die beiden Parteien den Bischof Georg von Trient
zum SchiedSrichter. Am 7. November 1406 erneuern sodann zu
Chur Bischof Hartmann, das Domkapitel, die Dienstleute und Täler
mit den Herzogen von Oesterreich die alten Bündnisse. Ant folgen-
den Tage fällt Bischof Georg von Trient den Schiedsspruch. Dieser
bestimmte im wesentlichen folgendes:
1. Die bisherigen Bündnisse sollen in Kraft bleiben.
2. Die Herrschaft Oesterreich hat dem Bischof Hartmann für
vie Zeit seines Lebens jährlich 1000 fl. ab dem Zoll an dem Lueg
zu geben. Nur in dem Falle, daß Land und Leute im Walgau dem
Bischofe wieder zugestellt werden, soll die Zahlung aufhören.
3. Weiterhin hat Oesterreich dem Bischofe 3000 fl. zu bezahlen.
Diese Summen sind als Entschädigung zu betrachten für die
Nachteile, welche Bischof und Gotte8haus durch die Gefangenschaft
des Bischofs erlitten haben.
4. Sollte Oesterreich wieder in Besitz des Walgau kommen, [v
soll es unverzüglich dem Bischofe seine Güter und Leute zurückstellen.
5. Der im Vintschgau und Engadin beidseitig zugefügte Scha-
den soll gegenseitig ausgeglichen sein.
6. Die österreichischen Herrschaft5leute, welche im Engadin,
Nauders oder ander5wo dem Bischofe von Chur geschworen haben,
sollen wieder unter Österreichische Herrschaft zurückfehren, und ebenjo
sollen die <ureriichen GotteShausleute, welche während der Gesan-
genschaft des Bischofs im Münsterthal, Vintschgau oder ander3wo
in der Grafschaft Tirol Oesterreich gehuldigt haben, wieder unter
dem Bischof stehen.
7. Die Briefe, welche die von Matsch während der Gefangen-
schaft des Bischofs in Bezug auf Leute, Güter usw. des Gotte3hauses
ausgestellt haben, werden als null und nichtig erflärt und sollen die-
selben dem Bischofe eingehändigt werden. *)
1) Thommen, S. 465.