Volltext: Geschichte des Bistums Chur

414 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1. v. Höwen. 
Unterdessen waren einige Anstände zwischen Bischof Hartmann 
und den Herzogen von Oesterreich geregelt worden. Nachdem 
verschiedene Tätlichkeiten im Vintschgau und Engadin vorausge- 
gangen waren, schloß Herzog Leopold zu Remüs einen friedlichen 
Anstand bis künftigen Martinstag. Auf den 10. August sollen beide 
Teile ihre Räte nach Meran schicken, um sich bezüglich der Streit- 
punkte zu verständigen. Da diese Konferenz zu keinem Resultate 
führte, so wählten die beiden Parteien den Bischof Georg von Trient 
zum SchiedSrichter. Am 7. November 1406 erneuern sodann zu 
Chur Bischof Hartmann, das Domkapitel, die Dienstleute und Täler 
mit den Herzogen von Oesterreich die alten Bündnisse. Ant folgen- 
den Tage fällt Bischof Georg von Trient den Schiedsspruch. Dieser 
bestimmte im wesentlichen folgendes: 
1. Die bisherigen Bündnisse sollen in Kraft bleiben. 
2. Die Herrschaft Oesterreich hat dem Bischof Hartmann für 
vie Zeit seines Lebens jährlich 1000 fl. ab dem Zoll an dem Lueg 
zu geben. Nur in dem Falle, daß Land und Leute im Walgau dem 
Bischofe wieder zugestellt werden, soll die Zahlung aufhören. 
3. Weiterhin hat Oesterreich dem Bischofe 3000 fl. zu bezahlen. 
Diese Summen sind als Entschädigung zu betrachten für die 
Nachteile, welche Bischof und Gotte8haus durch die Gefangenschaft 
des Bischofs erlitten haben. 
4. Sollte Oesterreich wieder in Besitz des Walgau kommen, [v 
soll es unverzüglich dem Bischofe seine Güter und Leute zurückstellen. 
5. Der im Vintschgau und Engadin beidseitig zugefügte Scha- 
den soll gegenseitig ausgeglichen sein. 
6. Die österreichischen Herrschaft5leute, welche im Engadin, 
Nauders oder ander5wo dem Bischofe von Chur geschworen haben, 
sollen wieder unter Österreichische Herrschaft zurückfehren, und ebenjo 
sollen die <ureriichen GotteShausleute, welche während der Gesan- 
genschaft des Bischofs im Münsterthal, Vintschgau oder ander3wo 
in der Grafschaft Tirol Oesterreich gehuldigt haben, wieder unter 
dem Bischof stehen. 
7. Die Briefe, welche die von Matsch während der Gefangen- 
schaft des Bischofs in Bezug auf Leute, Güter usw. des Gotte3hauses 
ausgestellt haben, werden als null und nichtig erflärt und sollen die- 
selben dem Bischofe eingehändigt werden. *) 
1) Thommen, S. 465.
	        

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