406 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich V1l. v. Höwen.
Feldkirh am 12. November 1397, daß die Burg Herrenberg bei
Sevelen dem Grafen Rudolf von Werdenberg verbleiben solle.
Derselbe habe jedoch dem Bischofe 100 Pfund Heller zu bezahlen.
Ueber Wartau und den dazu gehörigen Kirchensaß zu Grätschins
urteilte Graf Heinrich von Tettnang im Jahre 1399 endgültig und
sprach beides, sobald es von Jos. Meyer von Altstätten eingelöst jein
würde, dem Grafen v. Werdenberg-Rheinec> zu. Bischof Dartmann an-
erkannte diese Sprüche. *) Ein unbestreitbares Zeugnis für die ge-
genseitige Aussöhnung ist die Tatsache, daß bereits am 27. August
1400 der Graf Rudolf von Werdenberg als Vermittler zwischen
Bischof Hartmann und den Freiherren von Räzüns erscheint.
Lektere hatten sich noch immer den ergangenen Sprüchen nicht ge-
fügt. Rudolf von Werdenberg von beiden Teilen als Schiedsrichter
angerufen, entschied nun, daß Ulrich Brun von Räzüns und seine
Söhne Hans Heinrich und Ulrich die früheren Urteile anzuerkennen
und zu befolgen haben. Was die gegenseitigen Ansprüche wegen
Schädigungen im Kriege betrifft, so soll Graf Rudolf später sein Ur-
teil sprechen. Die von Räzüns und ihre Verbündeten anerkannten
diesen Spruch. *)
Wie wir gesehen, hatten auch die Streitigkeiten mit den Vögten
von Matsc< fortgedauert. Am 2. Februar 1396 scheint ein Ein-
verständnis zustande gefommen zu sein, vermöge dessen die Festen
Remüs und Greifenstein für die Summe von 2500 Mark von denen
von Matsch dem Bistum abgetreten wurden. *?) Wieder am 11. April
1398 einigten sich die Matscher und der Bischof auf Herzog Leopold
als Schiedsrichter. *)
Mitten in ten erwähnten Kämpfen und Fehden erhielt
Bischof Hartmann im Jahre 1396 drei königliche Diplome. Durch
ein solche3 vom 22. Juli bestätigt der Kaiser Wenzel dem Bischose
und dem Stifte zu Chur die von Karl IV. erfolgte Verpfändung der
Reichsösteuer zu Lindau. *) Am folgenden Tage bestätigte der Kaiser
alle Privilegien und Freiheiten des Hochstiftes. *) Ferner gewährte
Wenzel auf Ansuchen des Bischofs am 22. Juli der Stadt Chur die
Befreiung vom Landgerichte zu Rottweil und jedem andern Landge-
richte. Die Bürger können nur belangt werden vor dem Vizdum,
?) Vanotti, S. 292.
2) Mohr, IV, S. 360.
8) Mohr, Gesch. v. Graub. 1, S. 302.
*) Mohr, 1V, S. 224.
5) Mohr, IV, S. 298, 299 u. 296.