376 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bi8 Heinrich VI. v. Höwen.
schon am 29. Januar gleichen Jahres zu Chur das Domkapitel, die
Dienstleute und Abgeordnete der Täler, Landschaften (mit Ausnahme
der GotteShausleute von Fürstenburg) und der Stadt Chur zusam-
men. Sie beschlossen, sich miteinander zu verbinden und zu geloben,
so lange der jetzige Bischof regiert, keinen Pfleger vder Vikar in
weltlichen Dingen anzunehmen, der nicht mit ihrem Willen, Gunst
und Rat gesekt ist. Ebenso darf von Bischof Peter ohne ihre Ein-
willigung nicht3 verkauft oder versezt werden. Diejenigen diesseit3
und diejenigen jenseit38 der Berge sollen je in ihren Angelegenheiten
selbständig vorgehen, in besonders wichtigen Dingen aber den andern
Teil anrufen. *)
Der Bischof begab sic wieder außer Lande3 und sebte am
29. September 1367 zu Prag die Brüder Diethelm, *) Friedrich und
Donat von Toggenburg als Pfleger des Bistum3 ein. Solche Pfle-
ger waren früher schon die von Delfenstein und später die von Bel-
mont gewesen. Den genannten von Toggenburg überläßt nun der
Bischof für fünf Jahre alle Festen, Städte, Täler, und was sonst zum
GotteShause gehört, mit aller Nutnießung, allein vorbehalten Für-
stenburg und was in Tirol gelegen, auf nächsten Tag nach St. Georg
für jährlich 400 fl. Nach diesen fünf Jahren sollen sie alles, wie sie
es empfangen, dem Bischof wieder heimstellen. Der Bischof hat sich
aber alle Kollekten, ersten Früchte, geistlichen Gerichte, alle geistlichen
und weltlichen Lehenzinse (ausgenommen die ZinSslehen) vorbehal-
ten. „Das Kapitel und die andern Gott3hausSleute sollen aus Gna-
den des Bischofs unter ihnen selbst einen Rat, aus dem Kapitel
2 Domherren, von den Dienstleuten zwei, aus dem Amt ob dem
Stein zwei, aus dem Bergell zwei, Engadin zwei und von der
Stadt Chur zwei erwählen. Diese sollen den Grafen schwören, ihnen
das zu raten, was sie al8 das Beste für Bischof und Bistum an-
sehen. Und so mögen die Grafen mit besagtem Rat de3 Gott3-
hauses Nußen und Frommen werben, Schaden wenden und versorgen
mit lösen und versezen“" usw. Die Grafen sollen dem Bischof zu
aller Notwendigkeit, auch dem Kaiser und seinen Erben, als Kaiser
und al3 König von Böhmen gewärtig sein. Im Falle die Vogtei
zu Chur ausgelöst würde, sollen sie das Geld nach dem Rate der
Obigen zu des Bistum3 Nußen verwenden. Alle des GotteShause3
Pfaffen, Laien, Edle und Unedle sollen sie schirmen und bei ihren
1) Mohr, Il, S. 202 ff. Siehe oben S. 321
9) Domherr von Chur.