Volltext: Geschichte des Bistums Chur

376 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bi8 Heinrich VI. v. Höwen. 
schon am 29. Januar gleichen Jahres zu Chur das Domkapitel, die 
Dienstleute und Abgeordnete der Täler, Landschaften (mit Ausnahme 
der GotteShausleute von Fürstenburg) und der Stadt Chur zusam- 
men. Sie beschlossen, sich miteinander zu verbinden und zu geloben, 
so lange der jetzige Bischof regiert, keinen Pfleger vder Vikar in 
weltlichen Dingen anzunehmen, der nicht mit ihrem Willen, Gunst 
und Rat gesekt ist. Ebenso darf von Bischof Peter ohne ihre Ein- 
willigung nicht3 verkauft oder versezt werden. Diejenigen diesseit3 
und diejenigen jenseit38 der Berge sollen je in ihren Angelegenheiten 
selbständig vorgehen, in besonders wichtigen Dingen aber den andern 
Teil anrufen. *) 
Der Bischof begab sic wieder außer Lande3 und sebte am 
29. September 1367 zu Prag die Brüder Diethelm, *) Friedrich und 
Donat von Toggenburg als Pfleger des Bistum3 ein. Solche Pfle- 
ger waren früher schon die von Delfenstein und später die von Bel- 
mont gewesen. Den genannten von Toggenburg überläßt nun der 
Bischof für fünf Jahre alle Festen, Städte, Täler, und was sonst zum 
GotteShause gehört, mit aller Nutnießung, allein vorbehalten Für- 
stenburg und was in Tirol gelegen, auf nächsten Tag nach St. Georg 
für jährlich 400 fl. Nach diesen fünf Jahren sollen sie alles, wie sie 
es empfangen, dem Bischof wieder heimstellen. Der Bischof hat sich 
aber alle Kollekten, ersten Früchte, geistlichen Gerichte, alle geistlichen 
und weltlichen Lehenzinse (ausgenommen die ZinSslehen) vorbehal- 
ten. „Das Kapitel und die andern Gott3hausSleute sollen aus Gna- 
den des Bischofs unter ihnen selbst einen Rat, aus dem Kapitel 
2 Domherren, von den Dienstleuten zwei, aus dem Amt ob dem 
Stein zwei, aus dem Bergell zwei, Engadin zwei und von der 
Stadt Chur zwei erwählen. Diese sollen den Grafen schwören, ihnen 
das zu raten, was sie al8 das Beste für Bischof und Bistum an- 
sehen. Und so mögen die Grafen mit besagtem Rat de3 Gott3- 
hauses Nußen und Frommen werben, Schaden wenden und versorgen 
mit lösen und versezen“" usw. Die Grafen sollen dem Bischof zu 
aller Notwendigkeit, auch dem Kaiser und seinen Erben, als Kaiser 
und al3 König von Böhmen gewärtig sein. Im Falle die Vogtei 
zu Chur ausgelöst würde, sollen sie das Geld nach dem Rate der 
Obigen zu des Bistum3 Nußen verwenden. Alle des GotteShause3 
Pfaffen, Laien, Edle und Unedle sollen sie schirmen und bei ihren 
1) Mohr, Il, S. 202 ff. Siehe oben S. 321 
9) Domherr von Chur.
	        

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