Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich Y1. v« Höwen. 371 
Bischof von Chur in seinen besondern Schuß und befiehlt allen 
Reichsöstädten, besonders aber denen in Oberschwaben, den Bischof 
zu schirmen und zu verteidigen, sobald derselbe dazu sie aufsordere. ?) 
Am gleichen Tage bewilligt Karl IV. dem Bischofe Petrus in Rück- 
sicht auf die vortrefflichen Dienste, welche derselbe und dessen Vor- 
fahren dem Reiche geleistet, aus besonderer Gnade 500 Mark Silber. 
Für diese Summe versezt er dem Bischofe und dessen Nachfolgern 
die Reichösteuer in der Stadt Lindau. *) 
Am 15. März 1363 befand sich Bischof Petrus beim Könige 
in Nürnberg und ist daselbst Zeuge in einer Urkunde für die Augu- 
stinereremiten. *) 
Wie mit dem Könige, so stand Bischof Peter auch mit den 
Herzogen von Desterreich in freundschaftlichen Verhältnissen. 
Schon am 21. März 1358 schließt er zu Ratbrechtswiler mit Herzog 
Rudolf, dessen Vater Albrecht und dessen Brüdern ein sehr weit- 
gehendes Bündnis. Der Bischof schwört einen Eid, den Herzogen 
mit aller seiner Macht zu Roß und zu Fuß wider jedermann, den 
hl. Stuhl zu Rom, den römischen König und den Markgrafen Lud- 
wig von Brandenburg aus8genovmmen, beizuspringen und zu helfen. 
Dagegen versprechen die Derzoge, den Bischof, dessen Stift und Leute 
bei ihren Rechten und Freiheiten zu schirmen. Wenn Bischof Peter 
sie wegen auflaufenden Sachen um Dilfe anrufen wolle, so solle er 
sich de3wegen an die Derzoge oder ihre Landvögte im Ergäu wen- 
den und daselbst Recht nehmen. Falls die von Oesterreich des Bi- 
sc<of38 Hilfe außer Landes bedürfen, so sollen sie ihm wie andern 
Dienern den gewöhnlichen Sold geben. Jeder Teil soll in seinem 
Gebiete des andern Leute und Gut wie die seinigen schirmen und 
auf erhaltene Anzeige schnell zur Hilfe bereit sein. Der Bischof soll 
die Herzoge oder deren Beamte nicht mit weltlichen Gerichten irren 
und niemand der Ihrigen mit geistlichen Gerichten beschweren in 
Dingen, die vor das weltliche Gericht gehören. Dagegen werden 
die Herzoge den Bischof nicht in seinem geistlichen Gerichte stören 
in Sachen, die nach Recht und Billigkeit diesem zufallen. Die Be- 
amten der Herzpoge im Elsaß, Schwaben, Schwarzwald, Thurgau, 
Ergäu und Glarus werden gemahnt, dem Bischofe auf die erste Auf=- 
forderung hin zu helfen. *) 
NES. 156: 
1. c. S. 155. 
8) Monumenta Boica XIX. p. 395. 
*) Ch. T. A. B. f. 48. Thommen, l. c. S. 378.
	        

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