Von Bischof Konrad [!. bis Berthold Il. 5
Da3 bischöfliche Gebiet umfaßte verschiedene Herrschaften.
Eine solche wurde gebildet durch einen Frohnhof mit den dazu ge-
hörigen Bauernhöfen (Gütern und Leuten). Der Herrenhof war
Wohnsiß des Herrn und zugleich Sik der Verwaltung und Gerichts-
barkeit. Wo mehrere Herrschaften in der Hand eines Herrn sich
vereinigten, da blieben die einzelnen Frohnhöfe, jeder nach seinem
hergebrachten Rechte bestehen, nur wurde einer derselben, nämlich
der Wohnsitz des Herrn zum Haupthofe (Pfalz), auf den andern Höfen
walteten Ministerialen. Keine Herrschaft ist ohne Frohnhof denkbar,
denn dieser ist der Kern und Stamm auch der kompliziertesten Herr-
schaft. Den Mittelpunkt des Frohnhofes bildete immer die Burg,
und zu jeder Burg gehörte irgend einmal auch ein Frohnhof. Unter
diesen ist nicht nur das in Selbstbewirtschaftung des Herrn stehende
Gut zu verstehen, sondern auch jene Teile, welche den Hörigen zur
Bebauung zugewiesen waren, also die knechtischen Huben, die sogen.
äußern Güter (mansus exteriores). Zur Bewirtschaftung des dem
Herrn vorbehaltenen Gutes wurden die nötigen Knechte und Mägde
aus den Leibeigenen des Frohnhofes genommen. Daneben waren
aber auch die Inhaber der knechtischen Huben zum Frohndienste auf
dem Herrenhofe verpflichtet. Mit der Oberaufsicht über den Hof und
die Hörigen, deren Schirm und Auzübung der niederen Gerichtsbar-
feit, waren die Ministerialen (Mayer usw.) bestimmt.
Oft schlossen sich Freie als Schukleute dem Frohnhofe an und
in diesem Falle bildete sich eine Ammannsc<aft. Eine solche
wurde territorial, wenn sämtliche nicht hofhörige Bewohner mit der
Dorfmark hinzufamen.
In den herrschaftlichen Territorien des Bistums war die Ver-
waltung und Hofgerichtsbarkeit je für eine Anzahl Höfe, ja für
ganze Täler in Vizedominate vereinigt.
Zur Herrschaft gehörte wesentlich eine Gericht5barkeit, die höhere
pvder niedere. Ein Herr konnte an einem Orte nur die niedere Gericht3-
barkeit haben, ein anderer die höhere und umgekehrt. Da wo die
niedere Judikatur auch über freie Leute ausgeübt wurde, erscheinen
die AmmannSgerichte. Bei der Wahl des Ammanns5 hatten wenigstens
später die Leute selbst Anteil. Der hohen Gericht3barkeit unterstanden
die schweren Verbrechen, inöbesondere Mord, Raub, Brandstiftung,
Notzucht, Sodomie und Münzfälschung.
Alle Gerichte wurden unter Beizug von Schöffen öffentlich
vor versammelter Gerichtsgemeinde gehalten. Jedermann durste nur
von seineSgleichen gerichtet werden.
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