Volltext: Geschichte des Bistums Chur

N Von Bischof Konrad 1. bis Berthold 11. 
Kinder in die Hand, und beansprüchte, bei der Heirat der Erbtöchter 
um Rat und Zustimmung angegangen zu werden. 
Die Ritterlehen wurden ursprünglich nur in der Mannslinie 
vitterbürtiger Geschlechter vererbt, doch erhielten bald auch die Frauen 
Erbrecht. Wenn solche erbten, dann mußten sie einen Ritterbürtigen 
heiraten. Allmählich bildete sich der Unterschied zwischen Schwert- 
und Kunkellehen, letztere waren auch Erbtöchtern zugänglich. Die 
ritterlichen und ministerialen Vasallen bildeten zugleich den Rat des 
LehenSherrn. Der König war in der Ausübung seiner Rechte als 
Lehen8-, Krieg3- und Gericht3herr an die Zustimmung der Fürsten 
gebunden. Zum Königsgericht gehörten wesentlich die Schöffen vder 
Fürsten. Nur mit Zustimmung seiner Vasallen konnte er Krieg be- 
schließen. So war es wieder in den einzelnen Fürstentümern, Graf- 
schaften usw. Die Ritterbürtigen (die meliores et maiores terra) 
waren die geborenen Räte de3 Landesherrn. Sie saßen in seinem 
Rat und Gericht (Landtag, Doftag). Besonder8 an großen Kirchen- 
festen versammelten sie sih um ihn und bildeten den Hof. Sie 
waren die Schöffen seines Gerichtes, mit ihnen mußte er alle wich- 
tigen Angelegenheiten beraten. Tatsächlich war also auch der Herr 
von jeinen Mannen abhängig, namentlich bei geistlichen Herren 
zeigte sich dies, denn die Dienstmannen der GotteShäuser haben 
geradezu bei der Wahl der Bischöfe und Aebte mitgewirkt. Ohne 
ihre Beistimmung konnte kein Geset erlassen, kein Krieg begonnen, 
feine Schagung auferlegt und fein Aufgebot erlassen werden, selbst 
wenn die Opfer, die der Krieg auferlegte, nicht hinausgingen über 
das lehenörechtlich festgestellte Maß. Es war eine überlieferte, weit- 
ausgebreitete Anschauung, daß eine Auflage oder ein Geseß, zu dem 
man seine Zustimmung nicht gegeben, zumal für einen Freien, nicht 
verbindlich sei. In Deutschland war es unter König Heinrich VI. 
1231 als Grundsaß ausgesprochen worden, daß fein Lande3herr ir- 
gend eine Verordnung machen dürfe ohne vorhergehende Zustimmung 
der größeren Grundherren. Aber jelbst Unfreie sollten nicht ohne 
ihre oder ihrer Schöffen Zustimmung mit Auflagen oder wirtschaft- 
lichen Aenderungen überrascht werden, und e3 wurde daher auf den 
Doftagen der Grundhörigen alles beraten, was gemeinsame Ange- 
legenheit war. 
„Wa3 in den größeren Territorien die Doftage, waren für die 
kleineren Gebiete die Mark- und Hvofgenossenschaften, die ebenfalls 
„Doftage“ genannten Gerichte, die Mark-, Heim- und Baudinge. ?) 
*) Grupp, Kulturgeschichte, 1, S. 131 und 132. 
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