Von Bischof Konrad 1. bis Berthold Il. 9
hündert waren die Bischöfe von Chur in den Besit aller dieser Rechte
gefommen.
Die hohe Gericht3barkeit hatten sie schon früher über das
Bergell, dann nach der Auflösung der oberrätischen Grafschaft über
Scham38 und bald auch über Oberhalbstein und Oberengadin, wohl
ebenfalls über Bormiv und Poschiavo.
Weiterhin stand dem Bischofe der Heerbann zu, als Lehen-
träger des Reiches hatte er sein Kriegskontingent zu stellen. Die
Krieg3pflicht richtete sich nach der Größe des Lehens und war
auf eine bestimmte Zeit beschränkt, für Rüömerzüge auf ein Jahr
und sec<3 Wochen. Wie aber der Bischof als Lehenträger zum
Kriegsdienste verpflichtet war, so hatte er von den Vasallen den
gleichen Dienst zu fordern. Dieses Aufgebot bezog sich zunächst auf
alle Waffenfähigen, also die Ritterbürtigen, konnte sic aber auch
weiter ausdehnen.
Eine fernere Bedingung der LandeSherrschaft war die Lehen S5-
hoheit, d.h. das Recht Ritterbürtige mit Burgen und herrschaftlichen
Höfen zu belehnen. Auch diese Befugnis stand den Bischöfen längst
ZU.
Die Regalien waren früher ein ausschließliches Recht des
König3. Sie waren der Ausfluß seines Obereigentums an allem
Boden, ganz besonders an dem nicht kultivierten (Waldungen und
Weiden), Erzen, Gewässern, herrenlosen Sachen, besonders Wildbret
und Fischerei. Es gehörten also hieher: Bergwerke und Forsten,
Weg-, Brücken-, Fluß- und Marktzölle, Erze, Salze und Münzen,
Fische, Vögel und Wild, Maß und Gewicht. Später traten die
Könige diese Rechte an geistliche und weltliche Herren ab, oder diese
kamen durch einfache AuSübung ohne förmliche Verleihung in deren
Besit. Die Grundherrlichkeit führte bei vielen Herren auch zum
Rechte der Regalien, das man Texritorialherrlichkeit nennen kann,
und diese wurde sodann vft zur Territorialhoheit, d. h. zur Herr-
schaft über alle auf diesem Gebiete befindlichen Menschen und Sachen
und damit zur Landesherrschaft ausgedehnt. Regalienrechte besaß
der Bischof in der ehemaligen Cent Chur, zu Flums, im Oberhalb-
stein, Oberengadin, Münster, Bormio und Posc<hiavo und wohl in
Schams3 und Safien. Es fehlte also dem Bischofe kein Moment, das
zur fürstlichen LandeSherrschaft gehörte.
In der Stellung als Landesherren und Fürsten führten nun-
mehr die Bischöfe Krieg, schlossen Frieden, machten Bündnisse und
gaben Geleite, führten die Verwaltung, ernannten Beamte und gaben
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