Von Bischof Konrad 1. bis Berthold Il. ;
fort. Die Statuten der Bischöfe Johann 11. (+ 1388) und Hart-
mann Il. (+ 1416) wenden sich an die Archidiakfone, Dekane usw.
Hartmann gibt ausdrücklich die Weisung, daß Ehesachen vor die
Archidiakone gebracht und von diesen gerichtlich entschieden werden
sollen. Die späteren Bischöfe des 15. Jahrhunderts richten die Sta-
tuten nicht mehr an die Archidiakone, wohl deShalb, weil diese nicht
mehr eine so wichtige Stellung wie früher einnahmen. ?) Immerhin
reden die Statuten Heinrich VI. noch von den Abgaben an die Arc<hi-
diafonen und es geht aus ihnen weiterhin hervor, daß jene die
Jurisdiktion zum Beichthören erteilen konnten. Noch 1518 erscheint
Kanonikus Dr. Johann de Pontesello als Archidiakon von Chur. *?)
1523 ist Dekan Bursella in Camogas3c geistlicher Richter für das
Engadin. *)
Für die Vornahme von Pontifikalhandlungen war der Weih-
bischof (vicarius in pontificalibus) Gehilfe und Stellvertreter des
Bischofs. Die Weihbischöfe führten den Titel eines untergegangenen
BisStums im Orient oder Afrika (episcopi in partibus infidelium)
und erhielten die bischöfliche Weihe. In unserer Diözese gehörten
sie fast immer einem Orden an, meistens waren es Mendikanten.
Sie nahmen im Auftrage des Bischofs Weihehandlungen vor, an
der Leitung der Diözese hatten sie keinen Anteil, und ihre Stellung
war eine sehr untergeordnete. Der erste Weihbischof erscheint 1288.
Die Landkapitel bildeten eigene Korporationen, deren Vorstand
der Defan war. Der Kammerer war Stellvertreter des Dekans
und Verwalter der Kapitel8kasse. Die Statuten wurden vom Kapitel
aufgestellt und vom Bischofe genehmigt. Aus dem Jahre 1328 sind
uns noch die Statuten des Kapitels unter der Lanquart erhalten, *)
welche ein Bild der damaligen Einrichtung der Landkapitel geben.
Sie bestimmen :
Im Falle, daß der Dekan stirbt, hat der Kammerer alle Mit-
glieder des Kapitels zu benachrichtigen. Sie sollen der Beerdigung
beiwohnen und dann sogleich vder doch, sobald es geschehen kann,
die Wahl eines Nachfolgers vornehmen. Als solcher soll gewissenhaft
!) 1425 erscheint Bernhard Newer als Kommissar des Archidiakonates
Vintsc<hgau.
2)B. A.
1.
+) Kopie im Archiv des Kapitels Sargans. Fast gleichlautend sind
die Statuten des Drusianischen Kapitels (Walgau), welche Bischof Hart-
mann 11. 1406 bestätigte. Rapp, Generalvikariat Vorarlberg 1, S. 209ff.
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