Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad 1. bis Berthold Il. 
Die Archidiafonen wurden vom Bischofe ernannt. Für das 
Engadin ernannte dieser auch den Dekan, dem er gewöhnlich das 
Amt eines Archidiakons vder geistlichen Richters übertrug. 
Der Archidiakon hatte zu richten in Ehesachen. Sodann hielt 
er jedes Schaltjahr eine allgemeine Gericht3versammlung in seinem 
Amtsbezirk, „was man zu deutsch Tavellen und welsch Plaid (hri- 
Stianida nennt“. Dem Pfarrer mußte vor M. Verkündigung (25. 
März) ein Mandat geschickt werden, und er hatte dann zu sorgen, 
daß von den Pfarrgenossen eine bestimmte Anzahl Eidschwörer ge- 
wählt würden. An diese wurden vom Richter eine Anzahl Fragen 
gerichtet, welche an die Kapitula des Bischofs Remidius und die 
ältern Sendgerichte erinnern. Die Fragen betrafen den katholischen 
Glauben, die Statuten der Kirche, Verlezung der Immunität und 
Entzug von Gütern der Pfarrkirche, Meineid, falsches Zeugnis, Ehe- 
bruch, Blutschande, Versündigung unter ledigen Personen, KindS8- 
tötung, geheime Ehen, KindeSaussezung, Verstoßung Schwerkranker, 
Ausfsäzige, Maß und Gewicht, öffentliche Wege der Pfarrei, Weiden, 
Verlezung des Fastengebote3s, Sonntagsentheiligung und Wucher. 
Fehlbare wurden mit 3 Pfund gebüßt, wovon dem Pfarrer 3 
und dem Bischof vder Archidiakon ?/3 zufielen. 
Im Schanfigg, Prätigau, Churwalden und im Kapitel unter 
der Lanquart mußte dem Richter beziehung3weise Archidiakon von 
jeder Feuerstätte ein Schilling gegeben werden. *) 
Da die Archidiakone vielfach die ihnen übertragene Gewalt als 
eine vom Bischofe unabhängige betrachteten, sie eigennüßig ausbeu- 
teten und öfter gegen den Bischof sich auflehnten, so beschränkte man 
vom 12. und 13. Jahrhundert an ihre Befugnisse und übertrug sie 
an andere Organe, inSbesondere an die Generalvikare, die seit 
dem 12. Jahrhundert aufgestellt wurden. DeShalb verloren die Ar- 
<idiafone nach und nach ihre Bedeutung und in manchen Diözesen 
verschwanden sie ganz. Der Generalvikar (Vicarius in spiritua- 
libus) war Vertreter des Bischofs für die gesamte geistliche Leitung 
ver Diüzese und darum mit ausgedehnten Vollmachten ausgerüstet. 
Für die Entscheidung von kir<lichen Streitsachen war der bischöfl. 
Richter bestellt. 
In unserem Bistume begegnen uns zwar im 14. und 15. Jahrh. 
häufig Generalvikare, neben ihnen bestanden aber die Archidiakone 
!) Muvth, Buch der Aemter l. c. S. 21 ff. 
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