Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad 1. bis Berthold I1. 
In Chur wählte im 13. Jahrhundert das Domkapitel gemeinsam 
den Propst, Dekan und einzelne andere Kanoniker. Im übrigen 
wurden die Kanonikate teils durch den Bischof, teils durch einzelne 
Domherren, teils auf Präsentation einiger Adeliger verliehen. 
Am 17. November (Fest des hl. Florin) 1329 wurden auf ein- 
mal nicht weniger als 27 Kanoniker eingeführt. Als biSherige Dom- 
herren erscheinen 17. Die Gesamtzahl stieg also durch diese Neuauf- 
nahme ins Kapitel auf 44. Wohl nur wenige der Neuernannten 
erhielten eine Präbende, sondern sie wurden zunächst als canonici 
in herbis aufgenommen. Vielleicht bestand das Institut der cano- 
nici in pulvere (Domschule) noch fort, sv daß es sich um Ernennung 
von „Jungherren“ handelte. 
Der Bicchof und die einzelnen Kanoniker ernannten hier je 
einen, der Dompropst zwei Domherren. Hervorragende Adelige, 
nämlich Donat v. Vaz, Rudolf v. Montfort und Rudolf v. Sargans 
führten ebenfalls je einen Kanoniker ein. Dagegen konnte Ulrich v. 
Aijpermont nur um die Zulassung seines Kandidaten bitten. Der 
Propst von Beromünster wurde ohne Präsentation vom Kapitel ge- 
meinsam zum Kanonikus ernannt. 2) 
Die Kaiser erhoben seit dem 13. Jahrhundert den Anspruch auf 
das Recht der ersten Bitte (jus primarum precum), Dd. Hh. sie em- 
pfahlen bei Anlaß ihrer Wahl oder Krönung eine bestimmte Person 
zur Aufnahme ins Kapitel. Erst im 15. Jahrhundert wurde diese 
Uebung durch päpstliche Indulte anerkannt. 
Vielfach griffen auch die Päpste in die Besezung der Domka- 
pitel ein und zwar in verschiedener Weise: durch Bitten, Mandate, 
Anwartschaften und Vorbehalte. Man unterschied allgemeine Vor- 
behalte (reservationes communes), welche im gemeinen kanonischen 
Jechte enthalten sind und besondere (reservaliones Sspeciales), 
welche durch die Kanzleiregeln eingeführt wurden. Die wichtigste 
päpstliche Kanzleiregel wurde diejenige, welche bestimmte, daß alle 
Pfründen, welche in den ungeraden Monaten (Januar, März, Mai 
ujw.) erledigt werden, dem hl. Stuhle zur Besetzung reserviert sein 
jolsen (reservalio mensium Apostolicorum). Später wurde das 
Besezungsrecht durch Konkordate geregelt. Im Wiener- oder 
Aschaffenburger Konkordat zwischen Papst Nikolaus Y. und 
Kaiser Friedrich 1. wurde bestimmt, daß der hl. Stuhl die erste 
') Die interessante Urkunde ist abgedruckt bei C. von Moor, die Ur- 
barien des Domkapitels zu Chur. Chur. 1869..S. ZU. 
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