Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad 1. bis Berthold I1. 
Matutin zu spät erscheint, oder sich vor Beendigung derselben entfernt, 
soll feinen Wein erhalten, wer nicht der ganzen Messe beiwohnt, 
oder nicht der ganzen Vesper und Komplet, soll je mit Entzug eines 
Brotes bestrast werden. E53 entschuldigen nur Krankheit, Gefangen- 
schaft oder spezielle Erlaubnis des Dekans. Solche Kanoniker, welche 
an Schulen Theologie studieren, oder als Kapläne des Bischofs mit 
diesem auf Reisen sind, sollen ihre Präbenden ungeschmälert erhalten. 
In Zukunft sollen nur für vakante Präbenden Kanoniker erwählt werden. 
Für die Austeilung von Brot und Wein wurde vom Ka- 
pitel ein Kanonikus bezeich- 
net, der sein Amt jeweilen 
mit dem Feste des heiligen 
Gallus anzutreten und nach 
Verfluß des Jahres Rechen- 
shaft abzulegen hatte. 
Zuerst war an den Stisten 
die Zahl der Domherren 
unbestimmt, sie richtete sich 
nach den Einfünften. Mit 
dem 13. Jahrhundert kamen 
die Capitula clausa auf, Dd. 
h. die Zahl der Kanonikate 
wurde festgeseßt. 
Ursprünglich ernannten 
die Bischöfe frei die Kanoniker, 
später erhielten auch die Ka- 
pitel einen Anteil an der Be- Siegel des Domkapitels im 13. Jahrh. 
sezung. Seit der Dekretalen- 
sammlung Gregor IX. (1234) galt als gemeines Recht, daß alle 
Dignitäten, Personate und Kanonikate von Bischof und Kapitel ge- 
meinsam besebt werden sollen. Allein an vielen Orten behielten die 
Bischöfe die freie Verleihung besonder3 solcher Präbenden, die von 
ihnen oder ihren Vorgängern gestiftet worden waren, dagegen er- 
langten einzelne Kapitel das volle Verleihungsrecht für alle Kanoni- 
fate. Auch Patronate von Laien kamen vor. Wo die Kapitel das 
Besegungsrecht hatten, wurde vielfach der Turnus eingeführt, d. H. 
es wurde abwechselnd den einzelnen Domherren die Ernennung neuer 
Kanoniker überlassen. Man suchte dadurch Streitigkeiten bei der 
Besezung vorzubeugen. 
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