Von Bischof Konrad 1. bis Berthold I1.
Matutin zu spät erscheint, oder sich vor Beendigung derselben entfernt,
soll feinen Wein erhalten, wer nicht der ganzen Messe beiwohnt,
oder nicht der ganzen Vesper und Komplet, soll je mit Entzug eines
Brotes bestrast werden. E53 entschuldigen nur Krankheit, Gefangen-
schaft oder spezielle Erlaubnis des Dekans. Solche Kanoniker, welche
an Schulen Theologie studieren, oder als Kapläne des Bischofs mit
diesem auf Reisen sind, sollen ihre Präbenden ungeschmälert erhalten.
In Zukunft sollen nur für vakante Präbenden Kanoniker erwählt werden.
Für die Austeilung von Brot und Wein wurde vom Ka-
pitel ein Kanonikus bezeich-
net, der sein Amt jeweilen
mit dem Feste des heiligen
Gallus anzutreten und nach
Verfluß des Jahres Rechen-
shaft abzulegen hatte.
Zuerst war an den Stisten
die Zahl der Domherren
unbestimmt, sie richtete sich
nach den Einfünften. Mit
dem 13. Jahrhundert kamen
die Capitula clausa auf, Dd.
h. die Zahl der Kanonikate
wurde festgeseßt.
Ursprünglich ernannten
die Bischöfe frei die Kanoniker,
später erhielten auch die Ka-
pitel einen Anteil an der Be- Siegel des Domkapitels im 13. Jahrh.
sezung. Seit der Dekretalen-
sammlung Gregor IX. (1234) galt als gemeines Recht, daß alle
Dignitäten, Personate und Kanonikate von Bischof und Kapitel ge-
meinsam besebt werden sollen. Allein an vielen Orten behielten die
Bischöfe die freie Verleihung besonder3 solcher Präbenden, die von
ihnen oder ihren Vorgängern gestiftet worden waren, dagegen er-
langten einzelne Kapitel das volle Verleihungsrecht für alle Kanoni-
fate. Auch Patronate von Laien kamen vor. Wo die Kapitel das
Besegungsrecht hatten, wurde vielfach der Turnus eingeführt, d. H.
es wurde abwechselnd den einzelnen Domherren die Ernennung neuer
Kanoniker überlassen. Man suchte dadurch Streitigkeiten bei der
Besezung vorzubeugen.
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