Von Bischof Konrad 1. bis Berthold 11. -3
es schon zu dieser Zeit vor, daß der Papst von sich aus, ohne Wahl
durch das Kapitel, Bischöfe ernannte. In manchen Fällen gaben
Wahlstreitigkeiten Anlaß hiezu. Wir haben gesehen, daß nach dem
Tode des Bischofs Arnold (1211) das Domkapitel von Chur zwischen
ven beiden Kandidaten Albert von Gütingen und Heinrich von Realta
geteilt war. Der Streit wurde dem hl. Stuhle zur Entscheidung
vorgelegt, allein bevor diese erfolgte, starben beide Prätendenten.
Nun ernannte Honorius UU. den Bruder Alberts, Rudolf von Güt-
tingen, zum Bischofe. Ein ähnlicher Fall trat im Jahre 1298 ein.
Die Domherren zersplitterten ihre Stimmen auf Wolfard v. Veringen
und Hugo von Montfort. Bonifaz YU. veranlaßte diese beiden zur
Verzichtleistung auf ihre Ansprüche und ernannte den Siegfried von
Gelnhausen.
Auch der Nachfolger Siegsrieds, Rudolf 11. v. Montfort wurde
1322 vom Bapste ernannt, nachdem er und jein Gegenfandidat, Mar-
quard von Tinzen, ihre Ansprüche auf Grund der Wahl aufgegeben
hatten.
Von Johann KXRUl. an rejervierten sich die Päpste die freie
Verleihung der Bistümer, die Wahl durch das Domkapitel wurde
allmählich beseitigt. ) Die päpstliche Ernennungsbulle enthielt ge-
wöhnlich die Klausel, daß auch die Bezeichnung des Nachfolgers dem
hl. Stuhle vorbehalten sei, und eine Wahl ungültig wäre. So ernannte
Papst Johann XRU. 1325 den Johann Pfefferhard zum Bischofe
von Chur, und von nun an wurden bis ins 15. Jahrhundert alle
Bischöfe unserer Diözese vom Papste bezeichnet und eingeseßt. Nur
bei Bischof Hartmann Il. von Vaduz scheint eine AuSnahme gemacht
worden zu sein. E3 läßt sich das aus den Wirren des damaligen
päpstlichen Schizmas erklären. Am 1. September 1447 verlieh
Papst Nikolaus Y. dem Könige Friedrich Ill. die Befugnis, für Chur
und fünf andere Diözesen (darunter Trient, Brixen und Gurk) die
Bischöfe dem Papste vorzuschlagen. *) Aber schon im folgenden
Jahre, nämlich am 17. Februar 1448, kam das Wiener- oder Aschassen-
burger-Konkordat zustande, durch welches bestimmt wurde, daß im
deutschen Reiche alle Bischöfe vom Kapitel gewählt und vom Papste
bestätigt werden sollen. Von da an bis auf den heutigen Tag blieb
das Wahlrecht beim Domkapitel.
1) Um Wiederholungen zu vermeiden, ziehen wir sowohl in Bezug auf
die Bischofswahlen als auch in Bezug auf die Geschichte des Domkapitels
schon hier die Verhältnisse im 14. u. 15. Jahrhundert in Betracht.
2). Vat. Cur. NS. 30.
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