Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad 1. bis Berthold 11. -3 
es schon zu dieser Zeit vor, daß der Papst von sich aus, ohne Wahl 
durch das Kapitel, Bischöfe ernannte. In manchen Fällen gaben 
Wahlstreitigkeiten Anlaß hiezu. Wir haben gesehen, daß nach dem 
Tode des Bischofs Arnold (1211) das Domkapitel von Chur zwischen 
ven beiden Kandidaten Albert von Gütingen und Heinrich von Realta 
geteilt war. Der Streit wurde dem hl. Stuhle zur Entscheidung 
vorgelegt, allein bevor diese erfolgte, starben beide Prätendenten. 
Nun ernannte Honorius UU. den Bruder Alberts, Rudolf von Güt- 
tingen, zum Bischofe. Ein ähnlicher Fall trat im Jahre 1298 ein. 
Die Domherren zersplitterten ihre Stimmen auf Wolfard v. Veringen 
und Hugo von Montfort. Bonifaz YU. veranlaßte diese beiden zur 
Verzichtleistung auf ihre Ansprüche und ernannte den Siegfried von 
Gelnhausen. 
Auch der Nachfolger Siegsrieds, Rudolf 11. v. Montfort wurde 
1322 vom Bapste ernannt, nachdem er und jein Gegenfandidat, Mar- 
quard von Tinzen, ihre Ansprüche auf Grund der Wahl aufgegeben 
hatten. 
Von Johann KXRUl. an rejervierten sich die Päpste die freie 
Verleihung der Bistümer, die Wahl durch das Domkapitel wurde 
allmählich beseitigt. ) Die päpstliche Ernennungsbulle enthielt ge- 
wöhnlich die Klausel, daß auch die Bezeichnung des Nachfolgers dem 
hl. Stuhle vorbehalten sei, und eine Wahl ungültig wäre. So ernannte 
Papst Johann XRU. 1325 den Johann Pfefferhard zum Bischofe 
von Chur, und von nun an wurden bis ins 15. Jahrhundert alle 
Bischöfe unserer Diözese vom Papste bezeichnet und eingeseßt. Nur 
bei Bischof Hartmann Il. von Vaduz scheint eine AuSnahme gemacht 
worden zu sein. E3 läßt sich das aus den Wirren des damaligen 
päpstlichen Schizmas erklären. Am 1. September 1447 verlieh 
Papst Nikolaus Y. dem Könige Friedrich Ill. die Befugnis, für Chur 
und fünf andere Diözesen (darunter Trient, Brixen und Gurk) die 
Bischöfe dem Papste vorzuschlagen. *) Aber schon im folgenden 
Jahre, nämlich am 17. Februar 1448, kam das Wiener- oder Aschassen- 
burger-Konkordat zustande, durch welches bestimmt wurde, daß im 
deutschen Reiche alle Bischöfe vom Kapitel gewählt und vom Papste 
bestätigt werden sollen. Von da an bis auf den heutigen Tag blieb 
das Wahlrecht beim Domkapitel. 
1) Um Wiederholungen zu vermeiden, ziehen wir sowohl in Bezug auf 
die Bischofswahlen als auch in Bezug auf die Geschichte des Domkapitels 
schon hier die Verhältnisse im 14. u. 15. Jahrhundert in Betracht. 
2). Vat. Cur. NS. 30. 
96.
	        

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