o.1 Von Bischof Konrad 1. bis Berthold 11.
hatte sich die vollständige Knechtung der Kirche zum Ziele geseßt.
Dem legitimen Papste Alexander U1. sezte er den Afterpapst Vik-
tor IV. (Octavian Maledetti) entgegen (1159). Dem Wormser Kon-
fordat zuwider ernannte er eigenmächtig Bischöfe und Erzbischöfe.
Ob auch Egino nur durch seinen Machtspruch auf den bischöf-
lichen Stuhl von Chur erhoben worden, vder ob das Domkapitel ihn
gewählt, wissen wir nicht zu sagen. *) Daß der schwäbische Kaiser
im benachbarten und vermöge seiner Lage so wichtigen Rätien, durch
das er mehrmals nach Italien gezogen, seinen Einfluß bei der Bi-
schofSwahl geltend gemach: habe, läßt sich leicht denken. Sicher ist,
daß Egino ein Anhänger des Kaisers und damit wohl auch des Ge-
genpapstes war. So treffen wir ihn 1166 in der Umgebung Fried-
Lichs zu Ulm, wo er eine Urkunde als Zeuge unterzeichnete. Gerade
um diese Zeit verfolgte der Kaiser diejenigen, welche dem vechtmäßigen
Papste ergeben waren, aufs heftigste. Er entsezte die Bischöse von
Salzburg und Mainz. An die Stelle des Letteren ernannte er den
Grafen Christian von Buch, einen handfesten Bandenführer und An-
hänger des Gegenpapstes. ?) Dieser erhielt am 5. März 1167 die
Konsekration *), und ex war es wohl auch, der am folgenden 16.
April unserem Egino dieselbe erteilte. In eklatanter Weise tritt die
Verbindung Eginos mit dem Kaiser hervor in einem Vertrage vom
16. Mai 1170 bezüglich der Schirmvogtei des Dochstistes Chur.
Diese hatte früher der 1150 verstorbene Graf Rudolf von Bregenz,
jpäter dessen Enkel Graf Rudolf v. Pfullendorf inne. Leßkterer re-
signierte freiwillig auf dieselbe, zog 1189 ins hl. Land und starb zu
Jerusalem. Nach dieser Verzichtleistung Rudolfs verlieh nun Bischof
Egino die Advokatie als Lehen dem Sohne des Kaiserx3, dem Herzog
Friedrich von Schwaben. In der bezüglichen Urkunde vom 16. Mai
1170 sagt der Kaiser: „Unser Sohn wird die Schirmvogtei in der
Weise besizen, daß weder er noch seine Erben und Nachfolger be-
rechtigt sind, dieselbe ganz oder zum Teile an andere abzutreten.
Sollte diese Bestimmung von ihm nicht beobachtet werden, sv geht
er der Advokatie verlustig, und der Bischof mag sie nach Belieben,
wem er will, verleihen.“ Der Kaiser nennt den Bischof Egino
„unsern Fürsten“ („princeps noster“) ein Titel, der hier zum ersten
!) Egino scheint, bevor er Bischof wurde, Dompropst von Chur ge-
wesen zu sein. In den Jahren 1154 und 1156 kommt sowohl als Dekan
wie al38 Propst ein Egino vor. (Mohr 1, S. 175, 180.)
?) Hergenröther-Kirsch, Kirchengesch. 11, S. 458.
3) Gams, Series Episcop. p. 289.
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