Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido. 7 
Zu den ritterbürtigen Geschlechtern zählten in Churrätien die 
Ajspermont, Juvalt, Rialt, Straßberg, Schauenstein, Bärenburg, 
Grünenfels, Tumb, Haldenstein, Cästris, Valendas, Marmels, Neu- 
burg, Tinzen, Sagens, Löwenberg, Pultingen, Schlans, Morissen, 
Sils, Lichtenstein, Rietberg u. |. w. 
Die Gemeinfreien unterschieden sich von den Edeln inSbe- 
jondere dadurch, daß sie nicht ritterlichen Waffendienst leisteten und 
deShalb auch nicht fähig waren, adelige Lehen zu empfangen. Da- 
gegen lebten auch sie wie die Edeln nach Landrecht, unterstanden 
nur der Öffentlichen Gewalt, nahmen und gaben nur vor einem 
echten üffentlichen Gerichte Recht, dessen Schöffen aus ihrer Mitte 
genommen wurden. Ihr Besizk war vollfreies, von niemanden ab- 
hängiges Eigen, mit dem sie frei schalten und walten konnten. Sie 
bildeten einen Geburtsstand, dem nur jener angehörte, welcher beider- 
jeits von freien Eltern abstammte. 
Yatte ein Stift Gerichtöbarkeit nicht bloß über eigene Güter 
und Leute, sondern über einen ganzen Bezirk, jo waren derselben 
auch die Freien unterworfen, sie lebten aber im Übrigen auf ihren 
eigenen Gütern und mußten nach dem Landrechte beurteilt werden. 
Dies sind die freien GotteShausleute. 
Die Ministerialen unterschieden sich von den Rittern durch 
ihre Unfreiheit, sie lebten nicht wie jene als unmittelbare Glieder 
des Reiches nach dem Landrecht, sondern nach dem Dienstrechte 
ihres Deren und gehörten Kraft ihrer Geburt dex Immunität 
an. Doch waren fie im Bistum Chur schon im 12. Jahrhundert 
von niedrigen Diensten befreit, ihr Recht war vorteilhaft, ihre 
Stellung sicher und, wenn auch gebundener als die der bloßen 
Ritter, sv doch, da sie den Herren und damit dem Regiment näher 
standen, einflußreicher. Sie war überhaupt so bedeutend, daß 
auch in Rätien, wie anderwärts oft Ritter Ministerialen wurden. 
Manche unfreie Ministerialen schwangen sich zur Ritterbürtigkeit 
empor. Zu den Ministerialen wurden gerechnet die Hof- und Derr- 
j<haftSbeamten, die Gerichts-, Schirm- und Burgvögte, die Vizdume 
und Mayer, überhaupt alle, welche zum Bischofe in einem beson- 
deren Pflicht- oder Dienstverhältnis standen und dafür Gefälle oder 
Liegenschaften als Lehen erhielten. 
Die Leibeigenen schieden sich in zwei Klassen. Die eine 
derselben diente unmittelbar auf dem Frohnhofe des Herrn, indem 
sie dessen Ackerland bebaute, dessen Herden besorgte und die grobe 
Tage3arbeit, das Knechte- und Mägdewerk verrichtete. Früher 
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