Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido. 7
Zu den ritterbürtigen Geschlechtern zählten in Churrätien die
Ajspermont, Juvalt, Rialt, Straßberg, Schauenstein, Bärenburg,
Grünenfels, Tumb, Haldenstein, Cästris, Valendas, Marmels, Neu-
burg, Tinzen, Sagens, Löwenberg, Pultingen, Schlans, Morissen,
Sils, Lichtenstein, Rietberg u. |. w.
Die Gemeinfreien unterschieden sich von den Edeln inSbe-
jondere dadurch, daß sie nicht ritterlichen Waffendienst leisteten und
deShalb auch nicht fähig waren, adelige Lehen zu empfangen. Da-
gegen lebten auch sie wie die Edeln nach Landrecht, unterstanden
nur der Öffentlichen Gewalt, nahmen und gaben nur vor einem
echten üffentlichen Gerichte Recht, dessen Schöffen aus ihrer Mitte
genommen wurden. Ihr Besizk war vollfreies, von niemanden ab-
hängiges Eigen, mit dem sie frei schalten und walten konnten. Sie
bildeten einen Geburtsstand, dem nur jener angehörte, welcher beider-
jeits von freien Eltern abstammte.
Yatte ein Stift Gerichtöbarkeit nicht bloß über eigene Güter
und Leute, sondern über einen ganzen Bezirk, jo waren derselben
auch die Freien unterworfen, sie lebten aber im Übrigen auf ihren
eigenen Gütern und mußten nach dem Landrechte beurteilt werden.
Dies sind die freien GotteShausleute.
Die Ministerialen unterschieden sich von den Rittern durch
ihre Unfreiheit, sie lebten nicht wie jene als unmittelbare Glieder
des Reiches nach dem Landrecht, sondern nach dem Dienstrechte
ihres Deren und gehörten Kraft ihrer Geburt dex Immunität
an. Doch waren fie im Bistum Chur schon im 12. Jahrhundert
von niedrigen Diensten befreit, ihr Recht war vorteilhaft, ihre
Stellung sicher und, wenn auch gebundener als die der bloßen
Ritter, sv doch, da sie den Herren und damit dem Regiment näher
standen, einflußreicher. Sie war überhaupt so bedeutend, daß
auch in Rätien, wie anderwärts oft Ritter Ministerialen wurden.
Manche unfreie Ministerialen schwangen sich zur Ritterbürtigkeit
empor. Zu den Ministerialen wurden gerechnet die Hof- und Derr-
j<haftSbeamten, die Gerichts-, Schirm- und Burgvögte, die Vizdume
und Mayer, überhaupt alle, welche zum Bischofe in einem beson-
deren Pflicht- oder Dienstverhältnis standen und dafür Gefälle oder
Liegenschaften als Lehen erhielten.
Die Leibeigenen schieden sich in zwei Klassen. Die eine
derselben diente unmittelbar auf dem Frohnhofe des Herrn, indem
sie dessen Ackerland bebaute, dessen Herden besorgte und die grobe
Tage3arbeit, das Knechte- und Mägdewerk verrichtete. Früher
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