Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido. | 
Zwiefalten in Maienfeld; das Hochstift Konstanz zu Ems, Flums 
und im Lungnez.*) 
Die Männerklöster hatten Gebet3verbrüderungen (Con- 
fraternitates) jowohl unter sich als mit einzelnen Prälaten. Starb 
einer der Verbrüderten, so hatten die andern bestunmte Gebete für 
ihn zu verrichten und die hl. Messe für ihn zu feiern. Viele unserer 
Bischöfe gehörten solchen Konfraternitäten an, sv der Verbrüderung 
von Reichenau Ursizin, Viktor, Dartbert, Hiltibald und Thietmar, 
der von Pfäfers Tello, Konstantiu3, Remedius, Viktor, Verendarius, 
Esjo, Thiotolf, Ulrich und Hartmann, der von St. Gallen Esso.*) 
Zur Auzübung der Gastfreundschaft hatten die Klöster 
unserer Gegend auch zu dieser Zeit reichlich Gelegenheit. Zahlreich 
waren die Reisenden und inSbesondere waren es die Rompilger, 
welche die Bündnerpässe für ihre Reise wählten. Zur Zeit der 
Sarazenen wurden ganze Pilgerkarawanen angehalten. Wahrschein- 
lich zerstörten die Barbaren auch die Hospizien. Die Schiffahrt auf 
dem Walensee benüßten besonders auch die Rompilger (Romeli). 
Otto 1. gab 947 dem Kloster St. Gallen Münze und Markt in 
Rorsc<had<, der besonders für die Reisenden und Rompilger geeignetsei.*) 
Das Hospiz St. Peter auf dem Septimer wurde durch 
Bischof Wido wieder hergestellt.*) 
Waz3 die Kirchen betrifft, jo vermehrten sich dieselben in 
dieser Periode, und während sie früher oft aus Dolz erbaut waren, 
wandte man nun Mauerwerk an. Vielfach wurden sie als Privat- 
eigentum (Eigenfir<en) betrachtet. JInSbesondere war dies der Fall 
in Bezug auf solc<e GotteöShäuser, welche von Herren auf ihren 
Landgütern erbaut worden waren. Auf Grund des germanischen 
Institutes der „Gewehre“ nahmen die Herren die volle Herrschaft 
über alles das in Anspruch, was sich auf ihrem Grundstücke befand. 
Davon waren auch die Kirchen nicht ausgenommen. Die Herren 
verfügten beliebig über dieselben durch Kauf, Verkauf, Tausch, 
Schenkung u. |. w. Auf Grund der „Vormundschaft“ übten sie ein 
Schußrecht aus über alle Bersonen, welche sich auf ihrem Grund- 
stücke aufhielten. Auch die Geistlichen befanden sich in der Vor- 
mundschaft des Herrn d. h. in gänzlicher Abhängigkeit von ihm. 
Dieser stellte sie oft nach seiner Willkür ohne Zustimmung des 
» Kaiser, Gesch. des Fürstent. Liechtenstein. S. 78. 
?) M. G. Libri confrat. 
8) Schulte, [. c. S. 60 und 64. 
1. >. 84: 
191
	        

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