« Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido.
institut des BiStums oder Stiftes verstanden wurde. Das Dom-
kapitel war noch nicht ein vom bischöflichen Stuhle getrenntes Recht5-
jubjekt. Im Namen der Gesamtheit tritt nur der Bischof handelnd
auf, das Domkapitel wird in keiner Urkunde genannt.
Ende des 10. und im Laufe des 11. Jahrhunderts trat in
dieser Beziehung eine Änderung ein. Die Güter der Kathedralkir<e
wurden zwischen Bischof und Domkapitel geteilt, leßteres erhielt
ebenfalls EigentumsSrecht und freie Verwaltung der Güter. Diese
Teilung erfolgte zu Trier 994, zu HildeSheim 1054--1079 usw.
In Chur schenkte bereits Bischof Hiltibald den Kanonikern die Kirche
von Remü3.75) Das Domkapitel besaß also getrenntes Eigentum.
Bald richtete man für die einzelnen Kanoniker Wohnungen in
der Nähe der Domkirche ein. Der gemeinschaftliche Tisch wurde
auf die hohen Festtage beschränkt und später hob man ihn ganz
auf. Endlich schied man aus dem Stiftsvermögen einzelne Teile
oder Präbenden aus und wies sie den einzelnen Kanonikern zur
Nutßnießung an. So wurden mit den Kanonikaten Benesizien
mit dem Rechte auf bestimmte Einkünfte verbunden, jedoch besaß
nicht jedes Kanonikate in Benefizium (Präbenda). Man unterschied
daher Kanonia und Präbenda. Erstere war das eigentliche Amt
eines Kanoniker3 und schloß ein zweifaches Recht in sich: Votum in
capitulo (Stimmrecht in den Kapitelsversammlungen) und stallum
in Choro (bestimmten Plaz im Chor). Die Kanonia gab ferner-
hin das Recht auf eine Pfründe, sobald eine solche erledigt wurde.
Diejenigen, welche keine Präbenda besaßen, wurden Canonici in
herbis, jene, welche eine solche innehatten, Canonici in floribus
et fructibus genannt. Die noch studierenden jungen Domherren,
welche weder vollberechtigte Mitglieder des Kapitels waren, noch
Präbenden innehatten, nannte man Domicelli (Jungherren) oder auch
Canonici in pulvere, da sie außerhalb der Sitreihen auf dem
Boden, in pulvere (im Staube) stehen mußten. Sie lebten noch
längere Zeit gemeinsam unter der Leitung des Scholastikus und
de3 Kantor2.
Die Klöster waren zu dieser Zeit besonder5 von den Königen,
teilweise auch von den Bischöfen abhängig. Die Könige betrachteten
vielfach Klöster als ihr Eigentum, das sie auch andern verleihen
konnten, sie ernannten manchmal von sich aus die Äbte, forderten,
daß diese an ihrem Hofe erschienen, nahmen auf der Reise Quartier
') Siehe oben S. 142.
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