Volltext: Geschichte des Bistums Chur

« Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido. 
institut des BiStums oder Stiftes verstanden wurde. Das Dom- 
kapitel war noch nicht ein vom bischöflichen Stuhle getrenntes Recht5- 
jubjekt. Im Namen der Gesamtheit tritt nur der Bischof handelnd 
auf, das Domkapitel wird in keiner Urkunde genannt. 
Ende des 10. und im Laufe des 11. Jahrhunderts trat in 
dieser Beziehung eine Änderung ein. Die Güter der Kathedralkir<e 
wurden zwischen Bischof und Domkapitel geteilt, leßteres erhielt 
ebenfalls EigentumsSrecht und freie Verwaltung der Güter. Diese 
Teilung erfolgte zu Trier 994, zu HildeSheim 1054--1079 usw. 
In Chur schenkte bereits Bischof Hiltibald den Kanonikern die Kirche 
von Remü3.75) Das Domkapitel besaß also getrenntes Eigentum. 
Bald richtete man für die einzelnen Kanoniker Wohnungen in 
der Nähe der Domkirche ein. Der gemeinschaftliche Tisch wurde 
auf die hohen Festtage beschränkt und später hob man ihn ganz 
auf. Endlich schied man aus dem Stiftsvermögen einzelne Teile 
oder Präbenden aus und wies sie den einzelnen Kanonikern zur 
Nutßnießung an. So wurden mit den Kanonikaten Benesizien 
mit dem Rechte auf bestimmte Einkünfte verbunden, jedoch besaß 
nicht jedes Kanonikate in Benefizium (Präbenda). Man unterschied 
daher Kanonia und Präbenda. Erstere war das eigentliche Amt 
eines Kanoniker3 und schloß ein zweifaches Recht in sich: Votum in 
capitulo (Stimmrecht in den Kapitelsversammlungen) und stallum 
in Choro (bestimmten Plaz im Chor). Die Kanonia gab ferner- 
hin das Recht auf eine Pfründe, sobald eine solche erledigt wurde. 
Diejenigen, welche keine Präbenda besaßen, wurden Canonici in 
herbis, jene, welche eine solche innehatten, Canonici in floribus 
et fructibus genannt. Die noch studierenden jungen Domherren, 
welche weder vollberechtigte Mitglieder des Kapitels waren, noch 
Präbenden innehatten, nannte man Domicelli (Jungherren) oder auch 
Canonici in pulvere, da sie außerhalb der Sitreihen auf dem 
Boden, in pulvere (im Staube) stehen mußten. Sie lebten noch 
längere Zeit gemeinsam unter der Leitung des Scholastikus und 
de3 Kantor2. 
Die Klöster waren zu dieser Zeit besonder5 von den Königen, 
teilweise auch von den Bischöfen abhängig. Die Könige betrachteten 
vielfach Klöster als ihr Eigentum, das sie auch andern verleihen 
konnten, sie ernannten manchmal von sich aus die Äbte, forderten, 
daß diese an ihrem Hofe erschienen, nahmen auf der Reise Quartier 
') Siehe oben S. 142. 
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