Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido.
geben und ihm der Bischofsstab und seit Heinrich Ul. auch der
Ring übersandt. Hatte eine Wahl stattgefunden, so wurde die schrift-
liche Anzeige von derselben gemacht. Nach erfolgter Ernennung
poder Bestätigung von Seite des Königs verlieh dieser vor ver-
sammelten geistlichen und weltlichen Großen das Bistum durch
Überreichung von Stab und Ring. Damit verbunden war, wie bei
sonstigen Belehnungen das Gelöbnis der Mannschaft (hominium)
und der Treueid von Seite des Erhobenen. Durch diese Investitur
galt Amt und Bistum als übertragen. ES solgte jedoch die feierliche
Inthronisation durch den König oder dessen Beauftragten. Die
Konsekration wurde vom Metropoliten vorgenommen. Die Besehung
der bischöflichen Stühle war so fast ganz in die Hände des Königs
gefommen, dessen direkte Willenzäußerung entscheidend war. Eine
Mitbeteiligung desselben lag nahe, da die Bischöfe zugleich politische
Organe der Reichsgewalt und Landesfürsten geworden, mit Reich3-
gut und öffentlichen politischen Rechten belehnt waren und die Ver-
pflichtung zu Kriegsleistungen gegenüber dem Reiche hatten, auch
berufen waren, Ratgeber der Könige zu sein. Ferner muß in Be-
tracht gezogen werden die damalige innige Verbindung zwischen
staatlichen und kirchlichen Zwecken und die Aufgabe des Kaisers, die
Kirchen zu schirmen und zu unterstüßen. Dies alles rechfertigte
Zugeständnisse von Seite der Kirche an die Könige auch bezüglich
der Bischofswahlen. Allein die willkürliche Ernennung, die eigentliche
Verleihung von Amt und Würde der Bischöfe durch die weltlichen
Herrscher widersprach der kirchlichen Verfassung. Durchaus unbe-
rechtigt war es, daß die weltlichen Rechte der Bischöfe als die
Hauptsache, das geistliche Amt als Beigabe erschienen. Cs mußte
zum Nachteil der Kirche gereichen, wenn das Besezungsrecht vst
nach politischen Grundsäßen gehandhabt wurde. Unerträglich wurde
der Zustand, al8 bei den Königen das Laster der Simonie einriß,
und die Bischofsstühle oft an die unwürdigsten und schlechtesten Höf-
linge vergeben wurden, oder ein wahres Feilschen um dieselben am
königlichen Hofe stattfand. Um diesem Unwesen zu steuern drang
der fräftige und für die Freiheit der Kirche begeisterte Papst Gregor
VII. auf Wiederherstellung des kanonischen Wahlverfahrens. Darob
entbrannte zwischen Papst und Kaiser der Investiturstreit, der nahe-
zu 50 Jahre dauerte und 1122 mit dem Wormser Konkordat endigte.
Während des hier in Betracht kommenden Zeitraumes treffen
wir die Bischöfe sehr häufig in der Umgebung des Königs.
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