Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido. 
zeit versezte man in das zweite Viertel des 11. Jahrhundert3. Allein 
neueste Forschungen haben ergeben, daß dieses Güterverzeichnis ein 
Urbar des Reichsgutes in Churrätien aus der Zeit Ludwig des 
Frommen ist. *)) Es kommt also für den bischöflichen Besit nicht 
in Betracht. 
Ein damals noch seltenes und wichtiges Privilegium des 
Bischofs von Chur war das Münzrecht. Das Recht Münzen zu 
schlagen war ein von den römischen Kaisern auf die fränkischen 
Könige übergegangenes Regal. „Lettere vermehrten aber die Präg- 
stätten und errichteten solche vorzugsweise an größeren und ver- 
fehr5reichen Orten. Auch in Chur bestand eine Münzstätte, offenbar 
in Rücssicht auf seine wichtige Grenzlage und seinen Transitverkehr. 
In der heutigen Schweiz gab es eine solhe nur noch in Basel.“ 
Schon von den Karolingern erhielten einzelne Bischöfe und Klöster 
in Rücksicht auf die damit verbundenen finanziellen Vorteile das 
Recht im Namen des Königs und unter Aufsicht des Grafen zu 
münzen, später wurde an manche Bischöfe das eigentliche Münz- 
regal abgetreten und dies geschah von Otto 1. auch an den Bischof 
von Chur.?) In Folge der Immunität durfte kein Beamter, Graf 
vder Schultheiß die bischöflichen Güter betreten, um dort gerichtliche 
Handlungen vorzunehmen, Gefälle einzuziehen, Leistungen zu bean- 
spruchen, die dort sizdenden Leute zum Rechte anzuhalten uiw. 
Die niedere Gericht3barkeit, Eintreibung von Steuern und Bußen, 
Vornahme von Verhaftungen, Verteilung der öffentlichen Lasten 
usw. gehörte auf dem Gebiete des GotteShauses zu den Rechten des 
Bischofs. Die hohe Gerichtsbarkeit auch über die GotteShausleute 
blieb Sache des Grafen, nur im Bergell hatte der Bischof auch gräs- 
liche Rechte und damit die volle Judikatur. Von der Mitte des 11. 
Jahrhunderts an war die Stadt Chur der hohen Gerichtsbar- 
feit des Bischofs unterworfen. Die Freien, sofern sie nicht Gottes- 
hausleute, d. h. Lehensleute des Bischofs waren, unterstanden allein 
der gräflichen Gewalt. 
Der Bischof mußte also für Ausübung der ihm zustehenden 
Gerichtsbarkeit sorgen, manchmal fam er auch in den Fall jeine 
Rechte vor fremden Gerichten verteidigen zu müssen. Nun war 
nach deutscher Anschauung nur der waffenfähige freie Grundherr 
!) G. Caro, in den Mitteilungen des Institutes für österr. Geschicht3- 
forschung, Bd. 28, S. 261ff. Die Ueberschriften des Urbar3s: „Curiensis 
ecclesiw proprietatis iura“ usw. stammen von Aegydius Tschudy. 
2) Blanta, Gesch. S. 46. 
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