Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido.
zeit versezte man in das zweite Viertel des 11. Jahrhundert3. Allein
neueste Forschungen haben ergeben, daß dieses Güterverzeichnis ein
Urbar des Reichsgutes in Churrätien aus der Zeit Ludwig des
Frommen ist. *)) Es kommt also für den bischöflichen Besit nicht
in Betracht.
Ein damals noch seltenes und wichtiges Privilegium des
Bischofs von Chur war das Münzrecht. Das Recht Münzen zu
schlagen war ein von den römischen Kaisern auf die fränkischen
Könige übergegangenes Regal. „Lettere vermehrten aber die Präg-
stätten und errichteten solche vorzugsweise an größeren und ver-
fehr5reichen Orten. Auch in Chur bestand eine Münzstätte, offenbar
in Rücssicht auf seine wichtige Grenzlage und seinen Transitverkehr.
In der heutigen Schweiz gab es eine solhe nur noch in Basel.“
Schon von den Karolingern erhielten einzelne Bischöfe und Klöster
in Rücksicht auf die damit verbundenen finanziellen Vorteile das
Recht im Namen des Königs und unter Aufsicht des Grafen zu
münzen, später wurde an manche Bischöfe das eigentliche Münz-
regal abgetreten und dies geschah von Otto 1. auch an den Bischof
von Chur.?) In Folge der Immunität durfte kein Beamter, Graf
vder Schultheiß die bischöflichen Güter betreten, um dort gerichtliche
Handlungen vorzunehmen, Gefälle einzuziehen, Leistungen zu bean-
spruchen, die dort sizdenden Leute zum Rechte anzuhalten uiw.
Die niedere Gericht3barkeit, Eintreibung von Steuern und Bußen,
Vornahme von Verhaftungen, Verteilung der öffentlichen Lasten
usw. gehörte auf dem Gebiete des GotteShauses zu den Rechten des
Bischofs. Die hohe Gerichtsbarkeit auch über die GotteShausleute
blieb Sache des Grafen, nur im Bergell hatte der Bischof auch gräs-
liche Rechte und damit die volle Judikatur. Von der Mitte des 11.
Jahrhunderts an war die Stadt Chur der hohen Gerichtsbar-
feit des Bischofs unterworfen. Die Freien, sofern sie nicht Gottes-
hausleute, d. h. Lehensleute des Bischofs waren, unterstanden allein
der gräflichen Gewalt.
Der Bischof mußte also für Ausübung der ihm zustehenden
Gerichtsbarkeit sorgen, manchmal fam er auch in den Fall jeine
Rechte vor fremden Gerichten verteidigen zu müssen. Nun war
nach deutscher Anschauung nur der waffenfähige freie Grundherr
!) G. Caro, in den Mitteilungen des Institutes für österr. Geschicht3-
forschung, Bd. 28, S. 261ff. Die Ueberschriften des Urbar3s: „Curiensis
ecclesiw proprietatis iura“ usw. stammen von Aegydius Tschudy.
2) Blanta, Gesch. S. 46.
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