Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido.
simonistische Weise gegen Geld. *) Darum wurde Norbert von den
Kirchlichgesinnten als Eindringling betrachtet, der Erzbischof von
Mainz verweigerte ihm Bestätigung und Konsekration. Nun trach-
tete Norbert beides vom Erzbischofe von Mailand zu erlangen, dem
er unter Vorweisung falscher Urkunden einzureden suchte, daß Chur
immer noch zur Kirchenprovinz Mailand gehöre. Auch dieses Be-
mühen war ohne Erfolg.
Unterdessen anerfannte Gregor VII. die Wahl Rudolfs zum
Könige und erneuerte das Anathem über Heinrich. Dieser ließ nun
durch jeine schiSmatischen Bischöfe einen Gegenpapst wählen und
kämpfte gegen das rechtmäßige Oberhaupt der Kirche mit allen ihm
zu Gebote stehenden Mitteln. Norbert unterschrieb am 25. Juni 1080
den Beschluß der Synode von Brixen gegen Gregor YVI1. ?)
Im Jahre 1084 starb der Erzbischof von Mainz, der bis zum
lebten Atemzuge treu an Gregor VI. festgehalten hatte. Nun verfügte
Heinrich IV. über das ErzbiStum und verlich es dem mit dem
Banne belegten Wezilv. Diese Tatjache vernahm Norbert von
Hohenwart mit Freuden und eilte mit dem gleichgesinnten Sieg-
fried von Augsburg nach Mainz, wo beide von dem schismatischen
Metropoliten am 2. Februar 1085 die bischöfliche Weihe erhielten.
Allein kein Monat verstrich, bis zu Quedlinburg unter dem Vorsiße
der päpstlichen Legaten eine Synode sich versammelte, welche ein-
mütig Einsezung und Weihe der Eindringlinge Wezilo von Mainz,
Siegfried von Augs5burg und Norbert von Chur für nichtig, be-
ziehung3weise sakrilegisch erklärte, die genannten SchiSmatiker selbst
aber mit dem Banne belegte. *) Im Bistum Chur scheint Norbert
nie allgemein anerkannt worden zu sein. Noc< mehr schwand sein
Ansehen nach der erwähnten Kir<henversammlung zu Quedlinburg,
doch fonsefrierte er noch am 14. August 1087 die Kirche des Klosters
zu Münster.
!) „His etiam diebus (Henricus) Curiensi ecclesi? iam plus quam annum
episcopo Suo orbat? Nortpertum Augustensis ecclesi? prapositum Simoniacum
avarisSimum et quo aui errcris non facile parem consgengorem advenire nequiverit,
illo, quem clerus, militia et populus ecclesi2 ipSius canonice elegerant einsdem
domus preposito, viro valde religioso, reprobato invitis et nolentibus universis
violenter przfecit.“ Bertholdi Annales. M. G., Script. YV, p. 323.
2) M. G. Legum II. p. 52.
?) Mohr, 1, S. 138. Was den Ausdruck „nichtig“ (irrits) betrifft, so
wollte damit nur gesagt werden, daß die sc<hismatisch geweihten so behan-
delt werden sollen, als wären sie nicht geweiht. Die innere Gültigkeit der
Weihen war damit nicht geleugnet.
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