Volltext: Geschichte des Bistums Chur

: Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath. 
Ja die Uebertragung von Kirchen und Kirchengütern an Laien war 
ungültig.) Streitigkeiten bezüglich des kir<lichen Besiztums jollten 
nur vom Bischofe entschieden werden.?) Aber auch der Bischof war 
nur Verwalter des Kirchenvermögens, er durfte dasselbe nicht seinem 
Zwecke entfremden, nicht seinen Erben zukommen lassen. *) 
Karl d. Gr. sorgte dafür, daß alle Kirchen dotiert wurden, die 
es nicht schon waren. Jede Pfarrkirche sollte wenigstens einen Man- 
sus besizden. Reichlich wurden die Domkirchen ausgestattet. Die 
Bischöfe des fränkischen Reiches gehörten regelmäßig zu den größten 
Grundbesitzern ihres Sprengels, wodurch sie zu politischen Perjonen 
wurden, da in den germanischen Reichen die politischen oder Stan- 
deSrechte wesentlich vom Grundbesiße bedingt waren. Dieser gab 
aber nicht bloß Rechte, sondern an ihm hafteten auch die schwersten 
Pflichten, besonders der Kriegsdienst Der Klerus konnte diese Pflich- 
ten nicht selbst erfüllen, weil ihm die kanonischen Bestimmungen ver- 
boten, Waffen zu tragen und in den Krieg zu ziehen. DeShalb 
wurden alle Bischöfe und Aebte verpflichtet, einen frommen und 
rechtschaffenen Laien ihrer Grafschaft zu ihrem Schußherrn zu wäh- 
len, welcher an der Stelle des Abtes oder Bischofs in den Krieg 
ziehen mußte. Derselbe hatte auch die Vertretung vor fremdem Ge- 
richt und den Vorsik und Vollzug im Immunitätsgerichte. Er jollte 
ferner die Rechte der kirchlichen Besizungen gegen jede Beeinträch- 
tigung wahren, gegen jeden Angriff schüßen (daher advocatus, de- 
fersor genannt.*) Die Oblationen der Gläubigen dauerten auch 
in dieser Zeit fort. Die Entrichtung des Zehnten wurde von Karl 
d. Gr. mit großer Strenge eingeschärft. Der Zehnten war früher, 
besonders in Gallien, nur für die Armen bestimmt, floß aber schon 
zur karolingischen Zeit in die allgemeine Kirchenkasse.*) Die Verteilung 
der kirchlichen Einfünfte an den Bischof, Klerus, die Armen und die 
Kirchenfabrik blieb auch jekt bestehen. 
1) [. €. S. 446. In der Praxis wurde diesen Bestimmungen aller- 
ding3 sehr oft zuwider gehandelt. 
q1.0.S-4 
8-1. € S- 71 927 93 2c: 
4) Dr. G. Grupp, Kulturgesch. des Mittelalters. 1, S. 255. 
51. cc. S. 199 u. 200. 
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