Volltext: Geschichte des Bistums Chur

“ Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath. 
Konstantius und Remedius wurden nur persönlich mit dem weltlichen 
Regimente betraut. Auf die Wahl als Präsides oder Rektores des 
Lande3 bezieht sich die Stelle im Diplom Karls d. Gr. für Bischof 
Konstantius: „Sowohl er selbst, der ehrwürdige Konstantius, als seine 
Nachfolger, welche mit unserer Erlaubnis und unserem Willen vom 
Volke gewählt dort regieren werden'“?) Der König hatte in der 
Urkunde allein von der Einsezung des Bischofs Konstantius als Rek- 
tor Rätien3 gesprochen und nur auf dieses Amt beziehen sich auch 
die angeführten Worte. W. v. Juvalt sagt hierüber :?) „Die welt- 
lichen Regenten (in Rätien) wurden vom Volke gewählt und vom 
Könige eingesekt, beziehungsweise bestätigt. Zu Unrecht hat man 
die Wahl des Volkes, wie sie in diesem Dokumente konstiert, ein- 
seitig auf das Bischofstum bezogen, es ist von der weltlichen Gewalt 
die Rede.“ 
Allerdings wiederholt die Bestätigungsurkunde König Lothars 
von 8433) die erwähnte Stelle fast wörtlich.*) Dieses Diplom war 
eine Bestätigung der Urkunde Karls d. Gr., sowie einer andern 
Ludwigs d. Fr. Beide letztgenannten Dokumente lagen vor, und der 
Schreiber kopierte wohl ihre Hauptstellen etwas gedankenlos und ohne 
der veränderten Sachlage sich vollkommen bewußt zu sein. Zwe> 
der Ausstellung des neuen Diploms war ja nur Gewährung des 
königlichen Schutzes für die Gewohnheiten und die Geseßgebung des 
rätischen Volkes, nicht aber Feststellung des Modus, wie die Bischöfe 
gewählt werden sollen. Es kann unmöglich angenommen werden, 
daß man eine Ernennung der Bischöfe von Chur allein durch Volk 
und König mit gänzlichem Ausschluß des Klerus prätendierte, denn 
solches wäre für die damalige Zeit unerhört. Wollte man aber die 
Stelle ernst nehmen, so ließe sie keinen andern Sinn zu, da vom 
Klerus gar keine Rede ist.*) 
Z 1) „lam ipse vir venerabilis prefatus Constantius, quam SuccesSores Sui, 
qui ex nostro permisso et voluntate cum el3ctione plebis ibidem recturi Sunt.“ 
2) Forschungen über die Feudalzeit 2c. 11, S. 74. 
3) Mohr, 1, S. 41. 
4) Statt der Worte „ibidem recturi erunt“ ist geseßt „eandem sedem ad 
regendum et gubernandum Ssuscepturi unt.“ 
8) Zuvalt l. c. S. 103 nimmt an, e3 sei durch Lothar dem Bijschofe 
wieder die gräfliche Gewalt übertragen worden und die Stelle habe also 
die nämliche Bedeutung wie im Diplome Karls d. Gr. Allein gegen diese 
Annahme spricht die einzige Aenderung der Stelle, nämlich die Ersezung 
de3 „ibidem“ mit „eandem sedem“. (ES handelte sich jeßt nur noch um den 
bischöflihen Siß und das bischöfliche Amt. Besonder3 kommt hier auch die 
offenbare Tatsache in Betracht, daß es noch im 10. Jahrhundert Grafen 
für Oberrätien gab. 
114
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.