Von Bischof Tellv bis Bischof Gerbrath. 203
de monasterio, qui (Sic) vocatur Tuberis) verzeichnet. Genannt
werden 35 lebende Mönche, an deren Spiße Abt Domnus, und 8
verstorbene, darunter Abt Vigilius. Die Eintragung in das Ver-
zeichnis geschah zwischen den Jahren 800 und etwa 820, sehr wahr-
scheinlich schon um 805. Ein Abt und sieben Brüder waren bereits
gestorben, die Gründung wird 10 -- 20 Jahre früher stattge-
sunden haben, etwa um 785-795. Als erster Abt ist Vigilius zu
betrachten. Ungefähr 40 Jahre später, im Jahre 846, trat Tuberis
auch der Verbrüderung von St. Gallen bei. Während dieser Zeit
hatte sich der Perjonalbestand von 35 auf 45 Mönche gesteigert, an
deren Spike sich der Abt Rihpert befand. Dex Konvent zählte 15
Priester und 6 Diakone. Ein Frauenkloster bestand zu dieser Zeit
in Tuberis nicht.
Als Stifter des Klosters ist Kaiser Karl d. Gr. zu be-
trachten. Das Stift hat ihn stets als solchen geehrt. Ex wird in
vielen sehr alten Bildern in der Kirche und sonst im Kloster als
Stifter dargestellt. Im Chore der Kirche steht eine in Stuck gear-
beitete, später mit Tuffstein ausgebesserte Statue, welche spätestens
aus dem 12. Jahrhundert stammt, mit der Inschrift: «Divus Ca-
rolus Magnus huius Monasterii sundator 801l«. JIm Urbarium
vom Jahre 1394 finden sich auf der Rückseite des dritten Blattes
die Bilder des hl. Joh. Baptist (Patron des Klosters) und Karls d.
Gr. Leßteres hat die Inschrift: „Der selige Karl ließ das Kloster
bauen, welches „Münster“ genannt wird.“ Noch heutzutage nennen
die Nonnen in der Profeßformel den sel. Karl Gründer des
GotteShauses.
Sobald die Verehrung Karls d. Gr. gestattet wurde (1165),
seierte man im Kloster Münster seinen Todestag als Fest ersten
Ranges. Das beweisen die ältesten ins 12. oder 13. Jahrhundert
zurücreichenden Kalendarien und besonders ein jüngst in Münster
aufgefundenes Meßformular Karls d. Gr., welches dem Charakter
der Schrift entsprechend in das 12. Jahrhundert zurückgeht. Das
Fest Karls konnte in Münster nur deshalb so feierlich begangen
werden, weil er als Stifter des Kloster3 angesehen wurde.
Auch Urkunden des 9. Jahrhunderts drängen zu der Annahme,
daß Tuberis eine Karolingische Stiftung sei. König Karl Ul. be-
zeichnet in einem Diplom vom 5. Januar 881 das Kloster Tuberi3
als jein Eigentum (res proprietatis nostrx). Nun nennen die Ka-
volingischen Könige nur diejenigen Klöster ihr Eigentum, welche von
ihnen, beziehungsweise ihren Vorfahren, gestiftet wurden. Andere
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