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: Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath.
Ceiber der Heiligen, die bischöfliche Wohnung, die von alters her
den Bischöfen gehörenden Kirchen in Chur, die Armenhäuser u. |. w.
nicht restituiert worden wären. Der Kaijer spricht nur von den
Besizungen, welche der Kirche von Chur von seinem Vater, Großvater
und Urgroßvater geschenkt worden waren. Nur für diese ordnet er
die Restitution an. In Bezug auf sie scheint noch Streit gewaltet
zu haben, nämlich ob die Schenfung den Bischöfen als solchen oder
al3 Präsides gemacht worden sei. Die übrigen Verhältnisse scheinen
schon früher geordnet worden zu sein. Graf Roderich war kurz vor
Anfertigung des kaiserlichen Diploms von Adalbert, dem Sohne
Hunfrids, bei Zizers besiegt und getötet worden.*) Darum redet
die Urkunde für Pfäfers vom ehemaligen Grafen Roderich (Roderico
quondam comite). (C3 ist nun sehr wahrscheinlich, daß der Bischof
nach dem Tode Roderichs das meiste zurückerhalten hatte.
Übrigens befiehlt der Kaiser allen, die Rechte des Bischofs zu
achten und ihm in der Ausübung seines Amtes keine Hindernisse zu
bereiten. InS3besondere werden ihm die volle Gewalt über die
Klöster, die Geistlichkeit und die Zehnten gewahrt.*)
.. 1) Anonymus Augiensis, Cap. 17. Dr. Gubser l. c. S. 353 ff.
2) Wilh. Plattner (Geschichte de3 Freistaates der drei Bünde. Davos
1895 S. 6 ff.) bestreitet, daß dem Bischofe die weltliche Gewalt entzogen
worden sei. Es habe sich nicht um eine Teilung der bisHhöflichen und
Grafenwürde gehandelt. Unter „divisio“ sei die Teilung der unter Karl
Martell zur Entschädigung der heerbannpflichtigen Senioren eingezogenen
Kirchengüter zu verstehen. Roderich sei nicht Graf von Oberrätien gewesen,
er habe nur in königlihem Auftrage die Teilung der Kirchengüter bewerk-
stelligt. Er sei nicht als Räuber zu betrachten, sondern habe nur die
„divisio in zu gewaltsamer Weise durchzeführt“. Darauf ist zu erwidern:
Wa die Teilung der Kir<hengüter betrifft, so verhält sich die Sache jo:
Unter Karl Martell wurden viele Kirchengüter eingezogen und Militär-
personen verliehen. Nun wurde im Jahre 742 das erste Nationalkonzil
unter Leitung des hl. Bonifatius gehalten. Karlmann war auf der Kirc<hen-
versammlung gegenwärtig und bestimmte auf Anregung des hl. Bonifatius:
„Die der Kirc<e entzogenen Güter geben wir wieder zurück." (Hefele, Kon-
ziliengesch. II, S. 465.) E83 war jedoch s<wierig diese allgemeine Restitution
durchzuführen, die Macht der Umstände verlangte eine Einschränkung.
Diese wurde bestimmt auf dem Konzilium Liftinense (nicht Liptinense wie
Ptattnerx angibt). Siehe Hefele l. c. S. 467 nota). Wahrscheinlich wurde
diese Synode für beide Reichsteile und zwar im Jahre 745 (Hefele l. c. S-
467 und 479) gehalten. Der Hl. Bonifatius leitete sie. Bestimmt wurde:
„Wir (d. i. Karlmann) verordnen naß dem Rate der Diener Gottes
(Bischöfe) und des christlichen Volkes (der Optimaten), daß wegen der be-
vorstehenden Kriege und der Angriffe unserer NRachbarvölker ein Teil des
(eingezogenen oder an Offiziere vergebenen) Kir<hengute3 noch auf einige