Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath. 
die Kirchen des hl. Sisiniu8?) und des hl. Kolumban?), das St. 
Petersspital?) und der Dof Zizers zurückerstattet. Gleichzeitig (9. 
Juni 831) erhielt auch das Kloster Pfäfers eine kaiserliche Resti- 
tutionSurfunde.*) 
Bei Beurteilung der Gewalttätigkeiten Roderichs müssen wir 
allerdings in Betracht ziehen, daß die Ausscheidung der Rechte des 
Bischofs und des Grafen, wie sie bei der Teilung der Gewalten 
notwendig wurde, manche Schwirigkeiten bieten mußte. Es war 
jelbstverständlich, daß der Bischof alle jene Güter und Einkünfte ab- 
zutreten hatte, deren Verwaltung und Genuß ihm bisher als welt- 
lichem Oberhaupt zugekommen war. Aber bei der langen Vereinigung 
beider Gewalten mochten die staatlichen und kirchlichen Besizungen 
nicht immer strenge ausSeinander gehalten worden sein, eine Au3- 
scheidung mußte daher leicht zu Zwistigkeiten führen. Selbst auf 
das Eigentum von Kirchen machten damals oft die weltlichen Herrscher 
Ansprüche, falls sie von ihnen oder ihren Vorgängern erbaut worden 
waren. Nun mochte Graf Roderich die Meinung vorschüßen, die 
von den Bischöfen errichteten Gotte3häuser seien von ihnen in ihrer 
Eigenschaft als weltliche Gewalthaber gestiftet worden. Das Kastell 
in Chur war früher Residenz der Präsides gewesen, nun hatten aber 
die Bischöfe dort ihren Siß und ihre Domkirche. Beide Teile werden 
darum Ansprüche auf diesen Ort erhoben haben. An streitigen 
Punkten fehlte es also nicht. Roderich suchte aber keine Entscheidung 
der aufgetauchten Fragen auf rechtlichem Wege herbeizuführen, 
jondern schritt einfach zur rohen Gewalt. Ja er bemächtigte sich 
nicht nur von sich aus alles dessen, worauf er scheinbaren oder wirk- 
lichen Anspruch hatte, jondern scheute sich sogar nicht, als gewöhn- 
licher Räuber die Leiber der Heiligen wegzunehmen, den Gottesdienst 
unmöglich zu machen, die Spitäler, wohltätige Anstalten und Gotte8- 
häuser zu zerstören. 
Auffallend ist, daß vom Kaiser nur eine so geringe Restitution 
angeordnet wurde. Sie steht in gar keinem Verhältnisse zu den 
Klagepunkten des Bischof3. Wir können dies nicht anders als da- 
durch erklären, daß schon vorher vieles zurückgegeben worden war, 
jv daß es sich jeht nur noc< um einzelne Streitobjekte handelte. 
Man kann doch gewiß nicht annehmen, daß dem Bischofe 3. B. die 
!) In JIgis oder Sayis bei Trimmis. 
?) Bei Disentis. 
8) Auf dem Septimer-. 
-) Mohr 1, S. 36. 
(7)
	        

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