Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath. .
Das Gesezbuch diente als Wegweiser für die rätischen Beamten,
die nach römischem Recht zu urteilen hatten.
Planta ") hält mit nicht zu verachtenden Gründen daran fest,
daß die lex Romana Curiensis die »lex nostra« des Bischof
Remedius und von demselben verfaßt sei. Auch Zeumer
nimmt an, daß sie vor 800 entstanden sei, glaubt sie aber noch
weiter zurücf, nämlich vor 766, verlegen zu müssen. L. R. von Salis
nimmt 843--859 als Entstehungszeit an.
In der Stiftsbibliothef St. Gallen befindet sich ein Manujkript
(Codex n. 614), das dem Ende des 9. oder dem Anfang des 10. Jahr-
hundert3 angehört und eine Kanonessammlung enthält. Die frühere
Überschrift ist radiert und dafür geseßt: »Canones ex aliquot pon-
tificum epistolis decerplic; dann folgt von späterer Hand der
Zusaß: »ab Remedio Curiensi«. Außer dieser Handschrift bieten
noch vier aus derselben Zeit stammende Codices die Sammlung,
aber zum Teil unvollständig. Die Sammlung besteht aus 80 Cano-
nes oder Capitula. Die ersten 73 Canones sind Auszüge aus
unechten Bapstbriefen von Klemens bis Damasus, die lehten 7 Ca-
nones sind ein späterer Zusaß und sie enthalten teils Exzerpte
aus falschen Papstbriefen, teils echte Briefe Gregors 1. und Augustins.
Veröffentlicht wurde die Sammlung zuerst von Goldast im
Jahre 1601.2) Er scheint ein anderes als das St. Galler Manuskript
vor sich gehabt zu haben, da er nur 49 Canones mitteilt. Doch
kannte er auch die übrigen Stücke.*) Goldast schreibt die Sammlung
dem Bischofe Remedius von Chur zu und bemerkt, sie sei von Karl
d. Gr. bestätigt und sanftionirt worden.*?) Auch Planta hält an
2) Das alte Rätien, S. 239 ff.
2) Unter dem Titel: „Alamanicy esclesiv veteris canoncs ex Pontificeum
epistolis excerpti a Remedio Curiensi episcopo jussu Caroli Magni tegis franco-
rum et Alamannorum“. (Rer. Alamannorum Script. I1, p. 121.)
5» Er fügt nämlich bei: „Cetera desiderantur, ut et Notingi episcopi
capitula, que Remedio adjecit.“ Leßtere scheinen die Canones 74-80 zu sein.
Wa3 Goldast bietet, publizierte auch Harzheim Konzil. Germ. Il, 414 und
Migne P. P. lat. C 1, 1094 segq. Vollständig wurde die Sammlung publi-
ziert durch Dr. Kunstmann, (die Kanonensammlung des Remedius von Chur.
Tübingen 1756).
4) Auffallend ist, daß Goldast den Zusaß dem Bischofe Notingnus zu-
schreibt, welcher in alten Katalogen der Bischöfe nicht genannt wird, wohl
aber im Necrol. Cur. erscheint, aber ohne Angabe der Regierungszeit
oder des Tode3jahre3. Wie soll Goldast Kenntnis von diesem Bischofe
gehabt haben? Hat vielleicht die ihm vorliegende Handschrift diese An-
gabe enthalten?
91