Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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Stadt Wienn den vierzehenden Tag des monaths 9mbris nach 
Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers glorwürdigen 
Geburth im Seczehen hundert drey und dreyßigisten unserer Reiche, 
des römischen im vierzehenten, des hungarischen im fünfzehenten 
und des böhmischen im Sechzehenten Jahren. 
So haben wir in gnaden angesehen, solche obbenanntes Fürstens 
von Liechtenstein Liebden Gehorsambste Bitte, auch die hochansehentliche 
getreue und wohlersprießliche vielfältige Dienste, welche Sr Liebden 
unsers Hochgeehrtesten Herrn Vatters und freundlich geliebtesten Herrn 
Bruders Kayl. Maytt. Maytt. und lbd. lbd. höchst Seligsten andenkens, 
wie auch dem heyl. Röm. : Reich und unserem Ertzhaus, insonderheit aber 
uns von unserer Jugend an als unser damahliger Ober- nunmehriger 
Obrister Hofmeister zu Kriegs- und FriedensZeithen mit ohnermüdetem 
Fleiß, Großer Sorgfalt, Vorsichtigkeit und Eyffer in manigfaltigen 
wegen erwiesen habe und fürohin gegen uns unaussetlich zu thuen und 
zu erzeigen unterthänigst erbiethig seyndt, auch wohl thuen können, 
mögen und sollen ; und darumben mit wohlbedachtem muth, gutem rath 
und rechtem wissen seiner des Fürsten von Liechtenstein Liebden 
nicht allein obgedachte Chr und würde unserer Kayl. Pfalt- 
und HofGrafen, auch alle und Jede obgeschriebenen Kayl. gnaden, 
Freyheiten, Zulassungen, Vortheillen, recht und gerechtigkeiten in allen 
und Jeden ihrer worten, Clausuln, puneten, Articulen, Jnnhalt inn- 
und begreiffungen als Röm: Kayser gnädiglich confirmirt, befräfftiget 
und bestättiget, sondern auch auf dero Erben und Jedesmahligen 
ErstGebohrnen des fürstlich- Liechtensteinischen Hauses Be- 
siveren obgemelten Fürstenthumbs Liechtenstein dieselbe 
sambt sonders übertragen, confirmiren, bestättigen, bekräfftigen und 
übertragen, dieselbe auch hierauf von Röm. Kayserl: macht voll- 
komenheit, was Wir daran von Rechts und Lilligkeit wegen zu be- 
stättigen, zu bekräfftigen und zu übertragen haben; !nd meinen, setzen 
und wollen, daß die obverstandenen Kayl: Gnaden, Freyheiten, Zu- 
lassungen, Vortheillen, Recht und gerechtigkeiten auch dise unsere be- 
stättigung, bekrafftigung und übertragung in allen und Jeden worthen, 
Clausulen, Innhalt und begreiffungen, fräfftig und mächtig seyn, steth 
und vest gehalten werden und seine, des Fürstens Liebden, auch dero 
Eheliche männliche leibsErben, als besitzer mehr besagten Fürstenthumbs 
Liechtenstein, sich derselben freüen, gebrauchen und genießen sollen und 
mögen, von uns und unseren Nachkommen am Reich und sonst männig- 
lich ungehindert.
	        

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