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Stadt Wienn den vierzehenden Tag des monaths 9mbris nach
Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers glorwürdigen
Geburth im Seczehen hundert drey und dreyßigisten unserer Reiche,
des römischen im vierzehenten, des hungarischen im fünfzehenten
und des böhmischen im Sechzehenten Jahren.
So haben wir in gnaden angesehen, solche obbenanntes Fürstens
von Liechtenstein Liebden Gehorsambste Bitte, auch die hochansehentliche
getreue und wohlersprießliche vielfältige Dienste, welche Sr Liebden
unsers Hochgeehrtesten Herrn Vatters und freundlich geliebtesten Herrn
Bruders Kayl. Maytt. Maytt. und lbd. lbd. höchst Seligsten andenkens,
wie auch dem heyl. Röm. : Reich und unserem Ertzhaus, insonderheit aber
uns von unserer Jugend an als unser damahliger Ober- nunmehriger
Obrister Hofmeister zu Kriegs- und FriedensZeithen mit ohnermüdetem
Fleiß, Großer Sorgfalt, Vorsichtigkeit und Eyffer in manigfaltigen
wegen erwiesen habe und fürohin gegen uns unaussetlich zu thuen und
zu erzeigen unterthänigst erbiethig seyndt, auch wohl thuen können,
mögen und sollen ; und darumben mit wohlbedachtem muth, gutem rath
und rechtem wissen seiner des Fürsten von Liechtenstein Liebden
nicht allein obgedachte Chr und würde unserer Kayl. Pfalt-
und HofGrafen, auch alle und Jede obgeschriebenen Kayl. gnaden,
Freyheiten, Zulassungen, Vortheillen, recht und gerechtigkeiten in allen
und Jeden ihrer worten, Clausuln, puneten, Articulen, Jnnhalt inn-
und begreiffungen als Röm: Kayser gnädiglich confirmirt, befräfftiget
und bestättiget, sondern auch auf dero Erben und Jedesmahligen
ErstGebohrnen des fürstlich- Liechtensteinischen Hauses Be-
siveren obgemelten Fürstenthumbs Liechtenstein dieselbe
sambt sonders übertragen, confirmiren, bestättigen, bekräfftigen und
übertragen, dieselbe auch hierauf von Röm. Kayserl: macht voll-
komenheit, was Wir daran von Rechts und Lilligkeit wegen zu be-
stättigen, zu bekräfftigen und zu übertragen haben; !nd meinen, setzen
und wollen, daß die obverstandenen Kayl: Gnaden, Freyheiten, Zu-
lassungen, Vortheillen, Recht und gerechtigkeiten auch dise unsere be-
stättigung, bekrafftigung und übertragung in allen und Jeden worthen,
Clausulen, Innhalt und begreiffungen, fräfftig und mächtig seyn, steth
und vest gehalten werden und seine, des Fürstens Liebden, auch dero
Eheliche männliche leibsErben, als besitzer mehr besagten Fürstenthumbs
Liechtenstein, sich derselben freüen, gebrauchen und genießen sollen und
mögen, von uns und unseren Nachkommen am Reich und sonst männig-
lich ungehindert.