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brachten Schlössern und Sitzen mit sondern gnaden fürsehen seye,
So geben Wir Ihr Jetzo all- und Jede Freyheit, Herrlichkeit,
gejaydt, Fischwaydt, gut Gewohnheit, Recht, Vortheill, Statuten,
und gerechtigkeiten, damit andre dergleichen fürnehme Stände
zu Ihren Schlössern, Sizen und Häusern derselben orth und
Ende von unseren Vorfahren am Reich, auch andern unsern Erb
Königreichen, Fürstenthumben und landen begnadet, begabt und
deren im Gebrauch seyet, sich derselben Schlösser und Sitz solle
und möge, sich auh deren hinführan in Ewigkeit Jhrer nothdurft
und Gefallen nach, allermaßen als ob die alle mit sondern und
lauttern worten hierin von articul zu articul, aigentlichen Speei-
feirt, ausgedru>ht und begriffen wären, freuen, gebrauchen und
Genießen.
Zu deme thun und Geben Wir auch oftgedachtem Fürst
Gundaggeren von Liechtenstein noch weither diese besondere
gnad und Freyheit, daß Se Liebden von allerhand Privilegien,
Instrumenten, urfhundt, Briefen und Schrifften, wie die
nahmen haben mögen, da Sie von Jemandt derhalben ersucht
werden, ein oder mehr transsumpt machen, dieselben vidimirev
und unter Ihrem aufgedruckten oder anhangendem Jnnsigal authen-
tisciren solle und möge, welchen transumpten und vidimussen
auch allenthalben inn- und außerhalb Gerichts vollkomener
glaub Gegeben werden solle, in allermassen, als ob Sie von an-
deren Fürsten, Praelaten oder anderen Standt des Reichs, landt
vder gericht vidimirt und authentisirt wären.
Damit auch oftgedachter unser geheimber Rath und Cam-
merer, Gundagger, Fürst von Liechtenstein, aller und Jeg-
licher oben- und nachbemelter Begnädigungen, Freyheiten, praero-
gativen und Fürsehungen desto Kräfftiger und würcklicher, auch
ohne einige anfechtungen und einreden unzerbrochen frey Ge-
nießen und gebrauchen möge, So haben wir Sr Liebden ferner
diese nachfolgende gnaden abermahl aus aigener Bewegnus rechter
wissen, Kayser-König- und landsfürstl: machtvollkomenheit ge-
geben und mitgetheilt, thuen auch solches hiemit in Crafft dieses
brieffs, also, daß in dero Gefallen, willen und macht stehen, und
bleiben solle, Wann und zu was zeithen über kurtz oder lang,
Sie sich obgemelter und nachfolgender unsern begnädigungen,
in allen und Jeglichen stuhen, Versiculen, puncten und artieulen,
feinen ausgenohmen, samentlich mit einander oder in einem allein
oder mehreren und in welchen stukhen, puneten, versieulen, arti-
eulen, insonderheit unterschiedlich und wür>l. zu gebrauchen
anfangen, oder aber ob Sie solche unser begnadungen bey Jhr