Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

seyn, auch S? Liebden, wie obstehet, als lehen-Herr dieselben 
Lehen und gütter einziehen und behalten oder ferners Jhres 
Gefallens, wann und Wehm S€ Liebden wollen, zu verleyhen 
macht haben solle, ob auch dieser unser Freyheit und begnädigung 
einiges gemeine geistliche, Weltliche oder Lehen-Recht, Geset, 
ordnung, Statuten, Freyheiten, altHerkomen und gebräuch zu- 
wider wären oder verstandten werden mögten, dennselben allen 
und darzu in sonderheit den Rechten und gebräuchen, die mit- 
bringen, daß Ein Lehen-Herr sein aigenthumb ohne Verwilligung 
seines Lehen-Manns in andere Persohnen minderen Stands nit 
verändern möge und daß also die Lehensmatmen von einem 
Lehen-Herrn minderen stands dann der vorige lehen Herr gewesen 
ist, Ihre Lehen zu empfangen nicht schuldig seyn sollen, Wir aus 
rechter wissen gäntl: aerogirt haben wollen, erstatten und erfüllen 
auch hiermit alle und Jegliche mängel und gebrechen, wie die 
erscheinen und erfunden würden. Setzen, ordnen und Erklären, 
daß Wir solches alles, wie oblauthet, gahr nichts wie das erdacht, 
verstanden, ausgelegt oder fürgeben werden mögte, gebraucht noch 
zugelassen werden solle noch mag, alles von obbestimbter Röm. 
Kayserl: macht vollfomenheit und in Crafft dieses Brieffs. 
Also und zu mehrerer Gezeignus, glauben und gedächtnus 
unser Kayserlichen gnaden, damit wir vielgedachtem unserem Ge- 
heimben Rath und Camerern, Gundaggern Fürsten von 
Lichtenstein sonderbahr geneigt seyn, haben Wir St Liebden 
diese fernere besondere gnad gethann, Freyheit Gegeben und zu- 
gelassen, auch dessen vollfomene macht und gewaldt geben, wann 
Sie über kurtz oder lang Begierde gewünen, im heyl: Reich oder 
unseren Königreichen, Fürstenthumben und landen ein oder mehr 
neue Si oder Schlösser zu erbauen, daß Sie dieselben Sitz 
oder Schlösser, so dieselben also zu erbauen oder sonst erkfauffen 
und redlich überkomen, bey Ihrem jetzigen nahmen bleiben oder die- 
selben fallen lassen, verändern, verkheren oder gahr abthun und die- 
selben wie auch die Jett possedirenden Städt, Sitz oder Schlösser 
Ihrem Selbstwillen und Gefallen nach befestigen, andere neite 
adeliche Zunahmen schöpfen und geben, sich darvon oder darzu 
nennen, schreiben und solche neüe nahmen in allen und Jeglichen Jhren 
reden, Schrifften, Titulen, Innsiglen, handlungen und Geschäff- 
ten, nichts ausgenohmen, allein o>?r mit Jhren Jetigen Zu: 
nahmen Gegen männiglich gebrauchen sollen und mögen, unver: 
hindert allermänniglich. Und damit viel gemeltes Fürst Gund- 
aggers von Liechtenstein Liebden zu Einem Jeden solchen neü 
erbauten. erfaufften oder sonsten redlich überkomenen oder an sich ge: 
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