Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

Liebden diese besondere gnad gethan und Freyheit gegeben, thun 
und geben dero die auch von Röm: Kayserl., auch Königl: Landes- 
fürstl. macht vollkomenheit wissentlich in Crafft dieses brieffs, 
also, daß Sie, wann Jhr solches über kurt oder lang Gelegen 
und Gefällig, in Ihren Landen, Fürstenthumb, Grafschafften, 
Herrschafften und Gebieten, So Se Liebden Jet hat oder in 
künftiger Zeit überkomen, ein Mintstadt bauen und aufrichten 
lassen, und darinn durch dero Ehrbahren, redlichen Mintz-Meister, 
die Sie zu einer Jeden Zeit darzu verordnen, allerley goldene 
und. Silberne mint-Arten, klein und groß, in allermassen solches 
unser und des heyl: Reichs ming-Ediet und ordnung zulasset, 
und andere, jo aus unseren und unserer Vorfahren Kayser- 
König- und landsfürstl : Begnadungen zu minen macht haben, 
mit umbschrifft, Bildnussen, wappen und Geprä> auf beeden 
seithen minen und schlagen lassen, damit treülich gefahren und 
handlen solle und möge, von allermänniglich unverhindert. Doch 
sollen alle solch Golden- und Silberne münten, die Sie wie ob- 
stehet schlagen und mintzen lassen, von strich, nadel, Khorn, 
Schrott, Kran, Gehalt, Wehrt und Gewicht vorberührte unser 
und des heyl: Reichs, auch andern unserer ErbKönigreich, Fürsten- 
thumb und Landen [ darinnen dergleichen münten Geschlagen 
werden:], müngordnung gemäs und nit geringer seyn, auch wie 
Wir oder unsere Nachkommen künftig über kurt oder lang der 
mint halben Änderung und andre ordnung für nehmen, geben 
und machen werden, derselben soll wohlgemelter Fürst von Lichten- 
stein sich alsSdann auch gemäs halten. 
Wir gönnen und Erlauben auch wohlgenannten unseren 
geheimben Rath und Camerern Gundagger Fürsts von 
Lichtensteins Liebden von Röm: Kayser- König- und lands- 
fürstl. macht vollkommenheit, rechter weisse und zeitighem Rath, 
in Crafft dieses Briefs, daß Sie in allen Jetzigen und künftigen 
Ihren landen und Herrschaften und gebieten, an einem oder 
mehr orthen und Enden, So dero darzu Gefällig, alle wochen 
auf bestimbten Tag Einen oder mehr wochen mar>ht, deß- 
gleichen an demselben orth auch zu bestimbten Zeithen des Jahrs, 
So Sr Liebden am Gefälligsten und gelegenisten ist, einen oder 
mehr Jahrmarc>t mit soviel Tägen vor und nach, als Sie von 
nöhten achten und für guth ansehen wird, aufrichten und hinführo 
zu Ewigen zeiten haben und halten, auch Sie alle und Jede 
Persohnen, die solche Jahr- und wochen mär>ht mit Ihren ge- 
wärben, Kauffmannschafften, handeln, Haab und güttern besuchen 
oder in ander weeg zu freien failen Kauff komen, dahin und
	        

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