Liebden diese besondere gnad gethan und Freyheit gegeben, thun
und geben dero die auch von Röm: Kayserl., auch Königl: Landes-
fürstl. macht vollkomenheit wissentlich in Crafft dieses brieffs,
also, daß Sie, wann Jhr solches über kurt oder lang Gelegen
und Gefällig, in Ihren Landen, Fürstenthumb, Grafschafften,
Herrschafften und Gebieten, So Se Liebden Jet hat oder in
künftiger Zeit überkomen, ein Mintstadt bauen und aufrichten
lassen, und darinn durch dero Ehrbahren, redlichen Mintz-Meister,
die Sie zu einer Jeden Zeit darzu verordnen, allerley goldene
und. Silberne mint-Arten, klein und groß, in allermassen solches
unser und des heyl: Reichs ming-Ediet und ordnung zulasset,
und andere, jo aus unseren und unserer Vorfahren Kayser-
König- und landsfürstl : Begnadungen zu minen macht haben,
mit umbschrifft, Bildnussen, wappen und Geprä> auf beeden
seithen minen und schlagen lassen, damit treülich gefahren und
handlen solle und möge, von allermänniglich unverhindert. Doch
sollen alle solch Golden- und Silberne münten, die Sie wie ob-
stehet schlagen und mintzen lassen, von strich, nadel, Khorn,
Schrott, Kran, Gehalt, Wehrt und Gewicht vorberührte unser
und des heyl: Reichs, auch andern unserer ErbKönigreich, Fürsten-
thumb und Landen [ darinnen dergleichen münten Geschlagen
werden:], müngordnung gemäs und nit geringer seyn, auch wie
Wir oder unsere Nachkommen künftig über kurt oder lang der
mint halben Änderung und andre ordnung für nehmen, geben
und machen werden, derselben soll wohlgemelter Fürst von Lichten-
stein sich alsSdann auch gemäs halten.
Wir gönnen und Erlauben auch wohlgenannten unseren
geheimben Rath und Camerern Gundagger Fürsts von
Lichtensteins Liebden von Röm: Kayser- König- und lands-
fürstl. macht vollkommenheit, rechter weisse und zeitighem Rath,
in Crafft dieses Briefs, daß Sie in allen Jetzigen und künftigen
Ihren landen und Herrschaften und gebieten, an einem oder
mehr orthen und Enden, So dero darzu Gefällig, alle wochen
auf bestimbten Tag Einen oder mehr wochen mar>ht, deß-
gleichen an demselben orth auch zu bestimbten Zeithen des Jahrs,
So Sr Liebden am Gefälligsten und gelegenisten ist, einen oder
mehr Jahrmarc>t mit soviel Tägen vor und nach, als Sie von
nöhten achten und für guth ansehen wird, aufrichten und hinführo
zu Ewigen zeiten haben und halten, auch Sie alle und Jede
Persohnen, die solche Jahr- und wochen mär>ht mit Ihren ge-
wärben, Kauffmannschafften, handeln, Haab und güttern besuchen
oder in ander weeg zu freien failen Kauff komen, dahin und