Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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tiaten ereiren und machen wollen, zuvor gebührlicher weise, ob 
Er des stands und gradts würdig, darzu geschiht erkhennen 
und erfunden werden, examiniren, auch alsdann nach genug- 
samben Befund und erkantnus seiner Geschilichkeit zu Doetoren 
vder Licentiaten ereiren und machen, sodann Jhnen den ereirten 
die gewöhnliche Doetorliche Zier und Kleinodt an unserer statt 
und in unserem nahmen conferiren, geben und verleyhen sollen 
und mögen, welche Doctores, licentiati, Magistri, Baccalaurei 
und Pot&ten wer Jhro also cereirt und gemacht werden, auf allen 
und Jeden universitäten zu lehren, zu lesen, zu disputiren, zu 
consultiren, und andere dergleichen actos zu üben und zu ver- 
richten macht und gewaldt, auch alle und Jegliche gnad, Freyheit, 
Recht, gerechtigkeit und gutgewohnheit haben sollen und mögen, 
als anderen Doctores, licentiaten, Magistri, Baccalaureien und 
Poeten, so auf der hernach benannten universitäten Einer, als 
nemblich zu Paris, Bononien, Padua, Perusa, Pisa, Loeven, 
Wienn, Ingolstadt, Praag, Leibzig, Württenberg, Würßburg, 
Marburg, Basel und Straßburg oder anderen dergleichen Uni- 
versitäten zu Doctoren, Licentiaten, Magistern, Baccalaurien 
und Poeten promovirt, ereirt und gemacht worden, üben, ver- 
richten, haben, gebrauchen und genießen von Recht oder gewohnheit, 
von allermänniglichen unverhindert. 
Nicht weniger geben wir oftgenantes Fürst Gundaggers 
von Liechtenstein Liebden unsere vollkommene gewaldt und 
macht, daß Sie Ehrlichen, redlichen Persohnen, die Sie dessen 
würdig zu seyn errachten würd [: welches Wir dann dero Gefallen 
und bescheidenheit heimbgestehlt haben wollen:], Einem Jeden nach 
seinem standt und weesen Zeichen und burgerliches Wappen und 
Kleinode mit Schild und Helm geben und verleyhen, dieselben 
Wappen und lehens-Genoss machen, schöpfen und erheben solle 
und möge, also daß dieselben Persohnen, die Sie mit wappen 
und Kleynod, Schild und Helmb, wie ob stehet, begaben und 
fürsehen würdet, auch Ihre Eheliche Leibs-Erben und derselben 
ErbensErben solche Zeichen, wappen und Kleinod mit Schild und 
Helmb für und für in ewige Zeit haben, führen und deren in 
allen und Jeglichen Ehrlichen und redlichen Sachen und geschäften 
zu Schimpf und Ernst in streüten, stürmen, Kempfen, Gestechen, 
Gefechten, Panieren, gezelten aufschlagen, Jnnsieglen, Pett- 
schaften, Kleinodien, Begräbnussen, gemählden und sonst an allen 
Enden und orthen nach Jhren nothdurften, willen und wohl- 
gefallen gebrauchen, auch all- und Jegliche gnad, freyheit, Ehr, 
würde, Vortheil, Recht und gerechtigkeit mit ämtern und lehen,
	        

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