Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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Gleicher gestalt geben Wir auch vorgedachtem unserem ge- 
heimben Rath und Cammerern, Gundaggern Fürstens von 
Liechtenstein Liebden, unsere vollkomene macht und gewaldt, 
allerley Vormündern, Tutoren, Curatoren oder Pflegern, so von 
andern erwöhlet, gegeben oder gesezt werden, zu confirmiren 
oder dieselbigen selbsten zu seen und zu verordnen, und wider- 
umben aus rechtmäßigen redlichen ursachen zu entsetzen, Einkindt- 
schaften, zu latein uniones prolium genannt, cum caus2x cogni- 
tione zu econfirmiren und zu bekräftigen, Söhne und Töchter zu 
adoptiren und arrogiren oder die von andern geschehenen adop- 
tiones und arrogationes zu confirmiren, solche adoptirte und 
arrogirte, auch andere Ehelich- und un Ehelich gebohrne und 
legitimirte Persohnen zu emaneipieren und Sie vätterlichen Ge- 
waldts, desgl: Leibaigene Leüth und Knecht Jhrer Leibaigenschaft 
und Dienstbahrkeit zu erlassen und zu erledigen, mit denen Minder- 
Jährigen und unvogtbahren Jhres unvollkommenen Alters und 
mangel halber zu dispensiren, solchen minderJährigen oder der- 
gleichen, wie auch Jhre Vormünder und Pfleger und sonst aller 
anderer Persohnen Contraet, Veränderungen, alienationes und 
Handlungen zu bestättigen, m obvermelten und dann in gemein 
in allen anderen Sachen, welche volontarix jurisdietionis seyndt, 
decret und Authoritat zu interponiren und dieselbigen zu ver- 
nichten, mit allen und jeden Verleumbten und infamirten Per- 
johnen solcher Jhrer Vermailigung, schmach und infamien halber, 
darein Sie mit der Thatt oder von Rechtsweegen gefallen wären 
oder seyn mögten, zu dispensiren, dieselben Schmach-fäll und 
Vermailigung von Jhnen aufzuheben und zu vertilgen und Sie 
in Ihren vorigen Standt widerumb zu setzen, zu restituiren und 
zu erheben, also daß Sie nach solcher restitution zu allen Ehren, 
Würden, ämbtern, Sachen, Handlungen und Geschäften zugelassen 
werden, dieselben nach Jhrer nothdurft und Gefallen üben und 
treiben und darzu tauglich und gutt seyn sollen und mögen, in 
allermassen als ob Sie einige Verleimbdung niemahlen kommen 
wären, von allermänniglich unverhindert. 
Weiter geben Wir Jhro unsere Kayl: vollkommene macht 
und gewaldt, daß Sie in allen Facultäten, als der heyligen 
Schrift oder Rechten und arttney doctores und Licentiaten, auch 
der freyen Künste Magistros, Baccalaureos und Poetas laureatos 
cereiren und machen solle und möge, doch daß dieselbe in Jeder 
ereation Eines Doctors vder Licentiaten zum wenigsten drey 
andere Doetores derselben Facultät zu Jhme nehmen und ge- 
brauchen, die denjenigen, den Sie also zu Doetoren und Licen-
	        

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