Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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Ehrlich machen, und mit denselber Jhrer macul und Vermeilung 
der unEhrlichen geburth halber dispensiren, solche macul und 
Vermeiligung gantz aufheben, abthun und vertilgen und Sie in 
die Ehr und würde des Ehelichen stands setzen und erheben, also, 
daß denen, jo. wie obstehet, von Sr Liebden geehelicht und legi- 
tnirt, solch Zyr unEheliche geburth weeder inn- noch außerhalb 
gerichts noch jonsten in kein anderer weis zu keiner schmach noch 
Schandt fürgehalten noch Sie deren in einigen händlen oder 
sachen entgeldten, sondern für redlich gehalten und zu allen Ehren, 
würden, ämbtern, Zunften und handtwer>hen, wie andere so von 
Vatter und mutter Ehelich gebohren, angenohmen und zugelassen 
werden und derselben auch aller und Jeglichen gnaden, Freyheit, 
Vortheill, Recht, gerechtigkeit und guth Gewohnheit mit Lehen 
und ämbtern anzunehmen, zu empfahen, zu tragen, Lehen und 
alle andere Gericht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu 
sprechen, in allen und Jeglichen ständen und Sachen, fähig, des 
alles empfänglich und darzu tauglich und gutt seyn, auch Ihre 
Vätter, Mütter und geschlecht Nahmen, Standt, Schildt, Helmb 
und Kleinod haben und führen, sich auch darvon zu allen Ehr- 
lichen Sachen nach Jhrem Willen und wohlgefallen gebrauchen, 
auch aller Erbschaft, es seye durch testament, letzten Willen, Do- 
nation oder ab intestato und in alle andere Weeg, fähig seyn, 
und das alles und Jedes sambt und sonderlich freüen, gebrauchen 
und genießen ; darzu sollen und mögen solche legitimirte Persohnen 
allen und Jeglichen, Geistlichen und Weltlichen, durch letzten 
Willen, geschäft und in andere Weeg, auch ab intestato, zu vor- 
ab und in sonderb“it Jhren Vättern, Müttern und befreunden 
ohne mittel suecediren und dieselben gleich als ob Sie aus Ehr- 
lichen standt gebohren und herfomen wären, Erben und aller 
legaten fähria und empfänglich seyn, unangesehen und ungehindert 
alle Recht,  atungen, Statuten, Ordnungen, Gewohnheiten, ge- 
bräuchen und Freyheiten, so dawider seyn und auffommen, ver- 
standten oder angezogen werden könnten, denen wir in disem 
Fall gäntzl: derogirt haben wollen, doch denen andern Ehelichen 
natürlichen Erben in ab- und aufsteigender Linien derselben Ge- 
schlecht an Ihren gebührenden Erbschaften, Suecessionen und legi- 
tima unschädlich, es mag auch mehrbesagtes Fürsts von Liechten- 
stein Liebden freyen willen nach die obbenennet unEhrlich ge- 
bohren aintweder zu obbesagten all-sammentlichen oder allein zu 
etlichen stu>en derselben, absonderlichen, wie es dero Jedesmahls 
gefällig sein wird, legitimiren, fähig, empfänglich und theilhaftig 
zu machen. 
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