Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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Successores solchen Anspruch auszuführen und die Herrschaft Vaduz 
von allen gericht. Anläufen zu eliberiren und in omni casu zeit- 
lichen zu vertretten verobligiret seyn; welche contrahirte und pactirte 
Evietion auch sich ver Expressum dahin extendiret, daß mann einiges 
Corpus intermedia 1ampore, als dieser Herrschaft wegen contrahirt 
worden, ab anno Ein Tausend, Sechshundert Neün und Neünzig 
den zwey und zwanzigsten Januarij alieniret wäre worden, 
solches alßbald reeuperiret, und dem Fürstl. Herrn Käufer Eigen- 
thumblich retradirt werden solle; Und obschon 
Sechstens nebst denen oben specificirten, und allen andern in possess 
der Gräfl. HohenEmbsischen Herren Besitzern gewesten Corporihus der 
Herrschaft Vaduz ante annum Ein Taußend Sechs hundert Neün 
und Neünzig den zwey und zwanzigsten Januarij zu eines anderen 
handen, nutzen und fromen widerrechtlich gezogen worden, welches 
als ein nacher Vaduz gehöriges appertinenz rechtmäßig dahin zu 
vindiciren seye, dem fürstl. Herrn Käufer frey stehen wird, solches 
als wann die Herren Grafen von HohenEmbs annoch possessores 
wären, hinwider zu recuperiren und wegen Selbter zu actioniren, 
indeme Jhme alles jus actionis ad quodeunque talia in optima 
juris forma hiemit cedirt und abgetretten wird, so solle doch respectu 
solcher in dem HohenEmbsischen possess de Anno Ein Tausend Sechs- 
hundert Nein und Neünzig den zwey und zwanzigsten Fanuarij nicht, 
sondern außer dessen gewesten Corporum keine Evictio statt haben, 
sondern der Fürstl. Herr Käufer auf sein gewin und Verlust solche 
„nte annum Ein Tausend SechsShundert Nein und Neünzig injuste 
hinwegk gefomene Corpora zu vindieiren berechtiget seyn wird. 
Siebendtens, und gleich wie mann in prioribus 8 gegenwärttigen Con- 
traets ein und andere Decreta, in specie dem fürstl. Herrn Käuffer 
zu extradiren sich verbunden, also wird annoch diese Verbündtnus 
hiemit weitters extendiret, wie nembl: die verkauffende seithen schuldig 
seyn wird, die Kayl. Confirmation über den Blutbahn den Schutz- 
Schirm- und Oeffnungs-Brieff über das Shlos Vaduz cum omni 
jure et emolumento, iv auß Selbten gebühret, alle privilegia, die 
Reichs-, Creys- und Collegial-aeta ; nicht minder die alte, nach Vaduz 
gehörige Mallefiz-process, sambt allen Vaduz, und Schellenbergischen 
Ambts-Rechnungen, und im Suma alle und jede Instrumenta, 
Documenta, Brieffschaften, und Urkunden wie die Nahmen haben, und 
die Herrschaft Vaduz angehen, zu extradiren, und zwar diejenigen 
Instrumenta, fo privative Vaduz angehen, sobald alß Selbte separirt 
seyn werden, gleich zu verabfolgen; die Instrumenta Comunia aber 
welche HohenEmbs und Vaduz zugleich angehen, sollen zwar in dem 
HohenEmbsischen Archivo verbleiben, jedolch dergestalten, daß auf
	        

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