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Dreissig Tausend, acht und dreyssig Gulden rh. Dreyssig
Kreit-r auß dem Vaduzischen Kaufschilling zu bezahlen; quoad
Capitalia tantum angewiesen, welche Anweisung fürstl. Herr Käufer
auch annimbt, und respectu solche übernomenen Zweymahl Hundert
Drey und Dreyßig Tausend, acht und Dreyßig Gulden rh. Dreyßig
Kreißer dem gräfl. Herrn Verkäufer umb die Herrschaft Bystr] von
denen Creditoribus zu befrewen zusaget; Wie er dan die -- von
denen Creditoribus erhebenden Quittungen, denen Schuld-Verschrei-
bungen entgegen intabuliren, hoc ipso die Schulden extabuliren zu
lassen, schuldig seyn wird; jedoch auf des Herrn Verkäufers Unkosten,
massen zu sothaner extabulation der fürstl. Herr Käufer in nichten, als
allein mit Einreichung der Quittungen zu coneurriren, nicht das mündeste
aber an Taxen beyzutragen haben wird; Was nach Dedueirung
dieser angewiesenen Zweymahl Hundert acht und Dreißig Tausend
Gulden rh. Dreyßig kr. verbleibet, dasjenige soll und will fürstl.
Herr Käufer zu Einem hochpreißlichen Kayl: Reichshof Rath nach
Dedueirung dessen, was etwan statt Herrn Grafen von HohenEmbs
'Taxarum, et Jurium Cancellariae, auch sonsten Gerichtl: Expensen,
und außgaben nomine der Fürstl. Herr Käufer bezahlen und abstatten
mechte, dan dasjenige, was durch Scheindl an dergleichen gerichtl.
Außlagen, von dem Fürstl. Herr Käufer bezahlt zu seyn, erwisen
wird; soll an dem Vaduzischen Kaufschilling detaleirt, und die Tax-
zettl, und Scheindl statt bahrer Bezahlung angenomen werden,
Gleich, wie auch die =- zu Eines hochpreißlichen Kayl : ReichshofRath
Gerichtl» deposirion deß übrigen Kaufschillings für eine bahre Be-
zahlung agnoseiret wird, und dahero sowohl auf die Gefahr, alß
auch expensen deß Herrn Verkäufers beschehen solle, und wird Gräfl
Herr Verkäufer verbunden seyn, dergestalten diese gerichtliche Depo-
zition pro Solutione anzunehmen, daß Er, sobald nur solche geschehen
wird, dem fürstl. Herrn Käufer eine ordentliche Haubt vnd Verzichts-
Quittung de persoluto pretio zu ertheilen haben wird, dieses aber
alles, was hier der Bezahlung halber gemeldet wird, soll
Drittens nicht ehender stattfinden, es seye dan nicht allein gegen-
wärttiger Kauff und Verkauf von Jhro Kayl: und Königl:
Maytt: ratifieiret, sondern auch der, wegen der Herrschaft Bystrj
geschlossene Contraetus der Königl: Böheimb: Lanttafel sambt dem
-- zuhanden des fürstl. Herrn Käufers auf Bystrj lautende, unten
berührende Evictions-Revers intabuliret, auch die Originalia In-
Strumenta, welche der Agnatorum congensum zu dieser Veräuße-
rung in sich enthalten, dan die Original-Verzicht, und respective
Translation der -- deß Herrn Verkäufers Frawen Ehegemahlin, und
Frawen Tochter competirenden Hewrats- und wittibliche Sprüchen