Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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zu sustiniren, die bevor weldt- und landgewöhnlich, gegen der ihnen 
zu bezahlen, bey löbl: Kayl: commission, verglichener Suma, so- 
wohl ratione preeteriti als futuri, ex integro auf sich genohmen, 
ein folglich ihre newe fürstl. gnädigste Herrschaft dessen allen ent- 
binden thuen; als wird gleichfahls zu beständigem Verhalt, wissen 
und Direction, sowohl ob wentionierter, doch annullirt-, aufgehebt- 
und cassirter Portrag de as 1614, nicht weniger der Vergleich de 
anno 1688 gub ns 14 et 15 neben ermelder allergnädigster Ver- 
ordnung gleichfahls dem fürstl. Herrn Käufer eingeantworttet-, ebenfahls 
Reündtens, wie sub 8 1 ut supra bereits erwehnt worden, so extra- 
diret und behändiget, mehr hochbesagter Kayl: Herr comisSarius 
mit und neben einantworthung gegenwertig geferttigter Kaufbrief, 
alle zu der Herrschaft Schellenberg gehörige Vrbaria, briefliche Doku- 
menta und Schriften, so viel deren bekandlich vorhanden, nächst trewer 
Zusag allkünftig zu Handen komend-, in dem HohenEmbs- oder 
Vaduzischen Archiv befindendes gleichfalls zu extradiren, auch 
zehentens wirdt in allübliches Herkommen, Recht und gewohnheit, was 
weiters in emigrationibus in Ein- und Aus- an- und abzug ge- 
wöhnlich darseithiger observanz gemäs, nit weniger in alles andere 
Recht der hochfürstl : Herr Käufer eingesetzet und mit der undisputir- 
lich exerecitio, Kraft dieses Kaufs und erfolgter immission, so behuef 
es imer sein kann und mag, am beständigsten habilitirt und einge- 
sezet. Im Fall aber 
Eylftens wieder verhoffen einiger abgang an denen sub n* 109 mit 
übergebenem Vrbario und Documentis, iv dann darin enthaltenen 
Jurisdietionalien gefällen und einfomen, welche von der Herr- 
schaft Schellenberg anderwertig hinausgehn mögten, worvon der: 
mahlen nichts wissend-, gründ- oder erweislich über Kurt oder Lang 
Sich hervorthuen würde, solle ein solcher abgang bei der Grafschaft 
Vaduz gutt- oder rechtlich gesucht und von dar die billiche evietion, 
ohne des hochfürstl. Herrn Käufers Kosten und Schaden geleistet 
werden. Allermaßen nun 
Zwölfftens gegenwertiger, mit Kayl: allerhöchster authoritzet auf vor- 
her überlegt, der Sachen vieljährig erheischender umbstände, nach ge- 
troffenem Kaufcontract, in Verwendung ungesparter Sorge und Eyfers 
des Kayl: Herrn Administratoris, auch hierzu allergnädigst instruirt- 
und begwaltigten Herrn Commissarn1j Jhrex fürstl. Gnaden zu Kemp- 
ten, dem Gräflichen Haus HohenEmbs, zu augenscheinlich-, ja hand- 
greiflich- beständigst ewigen nuten beschlossen, daß Herrn fidei com- 
mittentens Grafen Caspars zu HohenEmbs, von rechts und Billich- 
feit wegen vermuthender Intention und vornehmen, ein vollständiges 
vergnügen geschehen. So ist alles mit Kayl. allerhöchster authoritet
	        

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