47
zu sustiniren, die bevor weldt- und landgewöhnlich, gegen der ihnen
zu bezahlen, bey löbl: Kayl: commission, verglichener Suma, so-
wohl ratione preeteriti als futuri, ex integro auf sich genohmen,
ein folglich ihre newe fürstl. gnädigste Herrschaft dessen allen ent-
binden thuen; als wird gleichfahls zu beständigem Verhalt, wissen
und Direction, sowohl ob wentionierter, doch annullirt-, aufgehebt-
und cassirter Portrag de as 1614, nicht weniger der Vergleich de
anno 1688 gub ns 14 et 15 neben ermelder allergnädigster Ver-
ordnung gleichfahls dem fürstl. Herrn Käufer eingeantworttet-, ebenfahls
Reündtens, wie sub 8 1 ut supra bereits erwehnt worden, so extra-
diret und behändiget, mehr hochbesagter Kayl: Herr comisSarius
mit und neben einantworthung gegenwertig geferttigter Kaufbrief,
alle zu der Herrschaft Schellenberg gehörige Vrbaria, briefliche Doku-
menta und Schriften, so viel deren bekandlich vorhanden, nächst trewer
Zusag allkünftig zu Handen komend-, in dem HohenEmbs- oder
Vaduzischen Archiv befindendes gleichfalls zu extradiren, auch
zehentens wirdt in allübliches Herkommen, Recht und gewohnheit, was
weiters in emigrationibus in Ein- und Aus- an- und abzug ge-
wöhnlich darseithiger observanz gemäs, nit weniger in alles andere
Recht der hochfürstl : Herr Käufer eingesetzet und mit der undisputir-
lich exerecitio, Kraft dieses Kaufs und erfolgter immission, so behuef
es imer sein kann und mag, am beständigsten habilitirt und einge-
sezet. Im Fall aber
Eylftens wieder verhoffen einiger abgang an denen sub n* 109 mit
übergebenem Vrbario und Documentis, iv dann darin enthaltenen
Jurisdietionalien gefällen und einfomen, welche von der Herr-
schaft Schellenberg anderwertig hinausgehn mögten, worvon der:
mahlen nichts wissend-, gründ- oder erweislich über Kurt oder Lang
Sich hervorthuen würde, solle ein solcher abgang bei der Grafschaft
Vaduz gutt- oder rechtlich gesucht und von dar die billiche evietion,
ohne des hochfürstl. Herrn Käufers Kosten und Schaden geleistet
werden. Allermaßen nun
Zwölfftens gegenwertiger, mit Kayl: allerhöchster authoritzet auf vor-
her überlegt, der Sachen vieljährig erheischender umbstände, nach ge-
troffenem Kaufcontract, in Verwendung ungesparter Sorge und Eyfers
des Kayl: Herrn Administratoris, auch hierzu allergnädigst instruirt-
und begwaltigten Herrn Commissarn1j Jhrex fürstl. Gnaden zu Kemp-
ten, dem Gräflichen Haus HohenEmbs, zu augenscheinlich-, ja hand-
greiflich- beständigst ewigen nuten beschlossen, daß Herrn fidei com-
mittentens Grafen Caspars zu HohenEmbs, von rechts und Billich-
feit wegen vermuthender Intention und vornehmen, ein vollständiges
vergnügen geschehen. So ist alles mit Kayl. allerhöchster authoritet