Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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120 ergangener Verordnung und respective ertheilter confirmation be- 
stättigte Dache. 
Sechstens. Die Herren Grafen von und zu Hohenembs und Vaduz zu 
ewigen Zeithen nicht sein noch darwieder ichtwas einzuwenden, zu 
schien noch zu schaffen haben sollen; Wie dann dieselbe sich aller 
hierzu quocunque modo dienlichen Benefieien, Rechtens, Exceptionen 
und Freyheiten, wie die immer nahmen haben- oder erdacht werden, 
und Ihnen zu gutt kommen könten, sich auf ewig verziehen und be- 
geben haben, und Kraft dieses verzeichen und begeben, auch weiters 
Siebendens mehr und allerhöchst ernannte € Kayl. Maytt. aus ge- 
wissen bewögend: erheblichen Ursachen, mit Vernehmung und gleicher 
treü gehorsamblicher Einstimmung sein Herrn Grafens Jacob 
Hannibals, Ihro fürstl. Gnaden zu Lichtenstein und dero 
Stammen, auch gesambten nahmens nachfolgeren, als Käufern mehr 
berührten freyen Herrschaft Schellenberg, auch von des höchst- 
preislichen Ertzhauses wegen allergnädigst zusagen, und versprechen 
im Fall weiters andringen- Ursache und erhebligkeiten auch die 
Grafschaft Vaduz zu permutiren oder sonsten zu veräußern, 
sich bevorthuen solten und würden, daß mehr hochbesagtem Herrn 
Käufern, Ihro hochfürstl. Gnaden zu Lichtenstein und dero Nahmen, 
auch Stammens nachfolgeren hiermit allergnädigist zugesagt seyn, aus 
hiermit eingeraumbtem Jure vieinitatis, Falls jemand deren HohenEmb- 
sischen als dero nahmens nachfolgeren, gleich soviel als die vom 
fürstl: Haus Lichtenstein oferirten zu geben nit gefast wären, niemand 
anderem als erstbesagtem Fürsten und Regirern des Hauses Lichten- 
stein zutriett und würcklicher Kauf gestattet werden solle und wolle. 
Zumahlen 
Achtens Der in ano 1614 zwischen einer Herrschaft zu Vaduz und 
Schellenberg, an Einem- dann beeder Herrschaften Unterthanen als 
anderen Theil, in puneto deren zu bestreitten stehenden Reich8- und 
Creys prestandorum aufgerichteter Vertrag, Item, und nit weniger 
was in przsenti Materia, weiters in anno 1688 wegen sogenanten 
Schnitzes der Herrschaft Schellenberg, pro tertia parte, vier hundert 
Sechzehen gulden reinl.: 6 X 2 d, betr. : zwar verglichen-, auf künftige 
und ewige Zeithen gehoben und gänßlich cassiret worden, unter 
Kayl: beständigst allergnädigster ratification und Verordnung sub 
no 132 ist der Vergleich de dato 28. Septembr 1696 Eine je- 
weilige Herrschaft besagten Schnüt einzulangen ferners recht nicht 
haben, dieser gänßklich aufgehebt, entgegen auch die Schellenbergische 
Unterthanen alle Reichs, und CreySonera, sambt denen mit einfliesen- 
den sequelis, einquartirungen, postier- und eantonirungen, und was 
ferners die Krigs Begebenheit zu künftigen zeithen erfordern mögte,
	        

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