Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

Herrn Käufers fürstl. Gnaden nach Specification deren darauf ge- 
standenen Creditorum sub. 1%: 79. verwiesen, auch des Herrn Grafens 
Jacob Hannibal Frau gemahlin, wegen Jhrer Heürath Sprichen, mit 
ausdrüclicher renunciation der Schellenbergischen assecuration und 
Hypothec auf die Grafschaft Vaduz, vermög des Kayl. Decreti sub, 
n9- 80 yerwiesen und dem Herrn Käufer darmit von solchem Anspruch 
gäntzlich befreyet; das demselben die Herrschaft Schellenberg 
von allen Schulden frey und unbeschwert übergeben und ein- 
geraumbet worden. 
Solchem allem nach und 
Erstens geben außallerhöchst gedacht Ihrer Kayl. Maytt. allergnädigist 
aufgetragener Vollmacht und gewalt, Jhre Fürstl. Gnaden zu Kemp- 
ten lauth comissions rescript sub. n*?: 9 Jhro fürstl: Gnaden zu 
Lichtenstein & die freyeigene, von aller Beschwerde des darauf gehaften 
feudi et fidei - commissi aus erhöblichen Ursachen liberirte und 
in ein allodial freyes gueth verwandelte Herrschaft Schellenberg mit 
allen Regalien, Hoher Malefiz- und niederer Jurisdietion, obrigfeit, 
Recht und Gerechtigkeiten, auch Nutzbehrkeiten, wie dieselbe von denen 
vorigen Junhabern besessen, genutzt- und genossen worden oder genußt 
und genossen werden können, nach inhalt vorhandenen Vrbarij sub 
n?- 10 und anderer Dokumenten sub. N. 11, über und seßen die- 
selbe in völligen possess, frei und eigenthumblich, ungehindert jeder- 
männiglich 
Andertens und in specie begeben und übergeben in Jhrer Kayl: Maytt. : 
auch des Hauses HohenEmbs und Vaduz Nahmen, Hoch besagte 
Ihre fürstl. Gnaden zu Kempten, von obtragender allergnädigster 
Commissions wegen, Jhro Hochfürstl. Gnaden von Lichtenstein et 
jus eolleetandi et exigendi, quantum circulare et Matriculare. 
sambt was des Heyl: Röm. : Reichs und Creyses Verfassungen in 
aetivis et passivis mit sich führen, nichts Hiervon vorbehalten, noch 
auch genohmen, also zwar und dergestalten, daß Se Hochfürftl. 
Gnaden als Käufer pro tertia parte auch sowohl die Creys-prWx- 
Standa, welche oft berührte freye Reichs- und immediatHerrschaft 
Schellenberg iet und ins Künftige vors Drittel betreffen werden, 
dann und wann selbst einziehen, Marsh und Remarsh, logier und 
delogier auch einquartirung, durch dero jeweiligen Beambten, ohne 
relation der Grafschaft Vaduz, exigiren, ein- und ausführen, 
aigene Krigscassa halten und dero contingent selbst oder wilkührlich 
und ohne eonsequenz einigen eingriffs des Landvogt oder Vaduzi- 
schen Ambtmanns, in die Schwäbische Creys8cassa zuführen und ein- 
zuschütten, alles recht haben solle und möge; jedoch in quartiers-vorfallen- 
heit beederseiths eine mutuelle intelligence zu führen, Jhro selbst und
	        

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